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Energy Sharing 2026: Strom mit den Nachbarn teilen — was wirklich geht

Seit dem 1. Juni 2026 muss dein Netzbetreiber es ermöglichen. Was § 42c EnWG erlaubt — und was es kostet.

4. SEPTEMBER 2026 · 7 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Reihe moderner Einfamilienhäuser mit Solarmodulen auf den Dächern an einer ruhigen Wohnstraße im Abendlicht (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Seit dem 1. Juni 2026 muss jeder Verteilnetzbetreiber in Deutschland es ermöglichen, dass du deinen Solarstrom mit anderen teilst. Das steht in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes und heißt dort etwas sperrig „gemeinsame Nutzung elektrischer Energie" — im Alltag sagen alle Energy Sharing. Am 2. September 2026 hat der Bund der Energieverbraucher mit „Mitmachstrom" die erste bundesweite Gemeinschaft speziell für Privatleute gestartet. Die naheliegende Frage: Lohnt sich das für dich?

Ehrliche Antwort vorweg: rechtlich geht jetzt vieles, wirtschaftlich bleibt der Spielraum schmal. Woran das liegt und wie du für dich rechnest, steht hier.

Wichtig vorweg: Dieser Artikel gibt wieder, was am 3. September 2026 im Gesetzestext und in den amtlichen Veröffentlichungen stand. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Ob und wie du Strom teilen darfst, hängt von deinem Vertrag, deinem Netzbetreiber und deiner Anlage ab. Frag im Zweifel deinen Steuerberater beziehungsweise einen Lohnsteuerhilfeverein — und lass dir vom Anbieter die aktuell geltende Regelung schriftlich bestätigen, bevor du unterschreibst.

Was Energy Sharing nach § 42c EnWG wirklich ist

Energy Sharing ist kein neuer Stromtarif und kein Direktvermarktungsmodell. Es ist die Erlaubnis, den Strom aus deiner Photovoltaikanlage — oder aus deinem Speicher, wenn dort ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird — mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam zu nutzen. Der Strom fließt dabei ganz normal durch das öffentliche Netz. Was sich ändert, ist nicht die Physik, sondern die Zuordnung: Deine eingespeisten Kilowattstunden werden bilanziell einem Abnehmer zugerechnet, statt einfach als Einspeisung vergütet zu werden.

Der Gesetzgeber hat zwei Stichtage gesetzt. Seit dem 1. Juni 2026 muss jeder Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb seines Bilanzierungsgebietes ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone dazu. Bundesweit teilen kannst du also nicht — die Gegenstelle muss in deiner Nähe sitzen, auch wenn die Plattform bundesweit organisiert ist.

Wichtig ist auch, was Energy Sharing nicht leistet: Es ist keine Vollversorgung. Der Gesetzgeber sagt in § 42c Absatz 6 ausdrücklich, dass der Anlagenbetreiber nicht verpflichtet ist, seine Abnehmer umfassend zu versorgen — er muss sie aber darüber aufklären, dass sie zusätzlich Strom brauchen und dass der teurer sein kann. Deinen Reststromvertrag behältst du. Wer dir etwas anderes erzählt, hat das Gesetz nicht gelesen.

Die Voraussetzungen: vier Dinge müssen stimmen

§ 42c Absatz 1 knüpft die gemeinsame Nutzung an mehrere Bedingungen. Vier davon entscheiden in der Praxis:

  • Zwei Verträge, nicht einer. Du brauchst neben dem Liefervertrag einen eigenen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Nach Absatz 3 muss der mindestens drei Dinge regeln: den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel und ob — und wenn ja, wie viel in Cent pro Kilowattstunde — der Abnehmer zahlt.
  • Gleiches Bilanzierungsgebiet. Erzeuger und Abnehmer müssen im selben Bilanzierungsgebiet liegen, bis Juni 2028 ohne Ausnahme.
  • Viertelstundengenaue Messung. Jede belieferte Verbrauchsstelle braucht eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündlich registrierende Leistungsmessung. Ohne moderne Messtechnik funktioniert das Modell nicht — was du dabei an Kosten erwarten darfst, steht in unserem Beitrag was ein Smart Meter kosten darf.
  • Wer teilnehmen darf. Als Betreiber gemeint sind natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschafter Letztverbraucher sind. Unternehmen dürfen mitmachen, aber nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG.

Dazu kommt eine Erleichterung, die oft falsch wiedergegeben wird. Die häufig zitierten 30 Kilowatt (Haushaltskunden) und 100 Kilowatt (Mehrparteienhaus) aus Absatz 7 sind keine Teilnahmegrenze. Sie entscheiden darüber, ob die Lieferantenpflichten der §§ 5 und 40 bis 42 EnWG auf dich angewendet werden — also Anzeigepflicht, Rechnungs- und Stromkennzeichnungsvorschriften. Unterhalb dieser Grenzen wirst du für das Teilen nicht wie ein Energieversorger behandelt. Darüber schon, und dann wird es aufwendig.

Wie es abgerechnet wird — die Antwort der Bundesnetzagentur

Lange war offen, wie Netzbetreiber das technisch umsetzen sollen. Die Bundesnetzagentur hat das mit ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 (Beschlusskammer 6, Az. BK6-06-009) beantwortet — und zwar unspektakulärer, als viele gehofft hatten: Energy Sharing läuft über das bestehende Bilanzkreissystem. Über einen Bilanzkreis findet der Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme statt, alle Marktlokationen bleiben vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet. Die Behörde verweist auf das sogenannte Dienstleistungsmodell: Ein Dienstleister — in der Praxis der Direktvermarkter oder der Reststromlieferant — übernimmt die energiewirtschaftliche Abwicklung.

Für die Netzbetreiber ergeben sich daraus laut der Mitteilung keine weiteren Umsetzungserfordernisse. Für dich heißt das: Du wirst Energy Sharing nicht selbst mit deinem Netzbetreiber aufsetzen. Du wirst dich einer Gemeinschaft anschließen, hinter der ein Dienstleister steht — genau so ist auch „Mitmachstrom" gebaut, dort liefert die Düsseldorfer WeShareEnergy die Plattform.

Die ehrliche Rechnung: warum der Vorteil kleiner ist, als er klingt

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Begeisterungsartikel aufhören. Sobald der Strom durch das öffentliche Netz läuft — und beim Energy Sharing tut er das immer —, sind Netzentgelte und die netzbezogenen Umlagen zu zahlen. Es gibt keine Ermäßigung dafür, dass dein Nachbar den Strom bekommt und nicht ein Abnehmer 300 Kilometer weiter. Der lokal genutzte Strom trägt das volle Durchleitungsentgelt, auch für die höheren Spannungsebenen, die er gar nicht benutzt hat. Dazu kommen Plattform- und Dienstleisterkosten.

Übrig bleibt als Spielraum genau die Spanne zwischen dem, was du beim Einspeisen bekommst, und dem, was dein Abnehmer sonst an seinen Lieferanten zahlt — abzüglich aller Gebühren. Diese Spanne ist real, aber sie ist überschaubar, und sie wird zwischen zwei Parteien geteilt. Wer wissen will, wie groß sie bei ihm ist, rechnet das am besten selbst durch: unser Spread-Rechner macht genau diese Gegenüberstellung.

Bei „Mitmachstrom" nennt der Betreiber als Konditionen einen digitalen Zählerableser für 3,90 Euro Miete im Monat oder 89 Euro einmalig sowie eine Marge von einem Cent je gehandelter Kilowattstunde (Anbieterangaben, Stand 2. September 2026). Erzeuger sollen mindestens so viel bekommen wie unter EEG-Bedingungen. Rechne die 46,80 Euro Jahresmiete gegen die Kilowattstunden, die du realistisch teilst — bei einer typischen Einfamilienhaus-Anlage sind das schnell mehr Fixkosten, als der Cent-Unterschied hereinholt.

Aus der Praxis — Axel Klett: „Energy Sharing löst kein technisches Problem, sondern ein soziales: Es macht die Anlage zu etwas, das man mit den Nachbarn teilt. Wirtschaftlich ist der Hebel klein, solange der geteilte Strom die vollen Netzentgelte trägt. Wer damit anfängt, sollte es wollen — nicht rechnen müssen."

Für wen sich das heute schon lohnt

Nach dem, was aktuell im Gesetz steht, sind drei Konstellationen interessant:

  • Du hast viel Überschuss und kennst deinen Abnehmer. Eine große Dachanlage mit niedrigem Eigenverbrauch und ein Nachbar mit hohem Bedarf — Wärmepumpe, E-Auto, Homeoffice — im selben Bilanzierungsgebiet. Da lohnt sich das Rechnen.
  • Gemeinschaften mit eigenem Zweck. Vereine, Genossenschaften, Kommunen. Wenn die Beteiligung selbst der Punkt ist, ist der schmale Erlösvorteil nicht das entscheidende Argument.
  • Mehrparteienhäuser — aber prüfe zuerst die Alternative. Innerhalb eines Gebäudes ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung meist der einfachere Weg; die Unterschiede haben wir im Beitrag zu Solarstrom im Mehrfamilienhaus aufgeschrieben.

Für den klassischen Fall — Einfamilienhaus, 10 Kilowatt auf dem Dach, Speicher im Keller — gilt dagegen weiterhin der langweilige, aber richtige Satz: Jede Kilowattstunde, die du selbst verbrauchst, ist mehr wert als jede, die du teilst oder einspeist. Wie du den Eigenverbrauch ohne Investition hebst, steht in unserem Beitrag zum kostenlosen Hebel Mittagssonne.

Fazit: rechtlich offen, wirtschaftlich noch eng

Energy Sharing ist seit dem 1. Juni 2026 kein Modellversuch mehr, sondern ein Anspruch gegen deinen Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2026 geklärt, wie es abgewickelt wird, und mit „Mitmachstrom" gibt es seit dem 2. September 2026 ein erstes Angebot für Privatleute. Das ist ein echter Fortschritt.

Was fehlt, ist die wirtschaftliche Privilegierung. Solange geteilter Strom dieselben Netzentgelte und Umlagen trägt wie jeder andere, ist der Vorteil eine schmale Spanne, von der noch Plattformgebühren abgehen. Unser Rat: Hol dir vom Anbieter eine Beispielrechnung mit deinen Zahlen — geteilte Kilowattstunden, Preis je Kilowattstunde, alle Fixkosten — und vergleiche sie mit dem, was du heute für Einspeisung bekommst. Ergibt sie kein klares Plus, ist Warten keine schlechte Entscheidung. Und weil hier Vertrags- und Abgabenrecht zusammenkommen: Für die steuerliche Seite deiner Erlöse ist der Steuerberater die richtige Adresse, nicht dieser Artikel.

Quelle & weiterführend: Bundesnetzagentur — Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung von Energy Sharing

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 4. September 2026.

1. Juni 2026
Ab diesem Tag muss jeder Elektrizitätsverteilernetzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb seines Bilanzierungsgebietes ermöglichen. — § 42c Absatz 4 EnWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.09.2026
1. Juni 2028
Ab diesem Tag kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone dazu. — § 42c Absatz 4 EnWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.09.2026
30 kW / 100 kW
Unterhalb dieser Grenzen (Haushaltskunden / Mehrparteienhaus) werden die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG nicht angewendet — es ist KEINE Teilnahmegrenze. — § 42c Absatz 7 EnWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.09.2026
7. Juli 2026
Datum der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 6, Az. BK6-06-009) zur Umsetzung des Energy Sharing; sie verweist auf das Dienstleistungsmodell und sieht keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber. — Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 73, veröffentlicht 07.07.2026
Zählerstandsgangmessung / viertelstündliche RLM
Messanforderung an jeder belieferten Verbrauchsstelle. — § 42c Absatz 1 EnWG; Einordnung zusätzlich bei GÖRG, Beitrag vom 13.04.2026
volle Netzentgelte und Umlagen
Für geteilten Strom fallen Netzentgelte und netzbezogene Umlagen ungemindert an; § 42c EnWG enthält keine Privilegierung. — GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Beitrag zum Energy Sharing ab 01.06.2026, veröffentlicht 13.04.2026
3,90 €/Monat bzw. 89 € einmalig, 1 ct/kWh
Konditionen bei „Mitmachstrom“ (Bund der Energieverbraucher / WeShareEnergy): digitaler Zählerableser als Miete oder Kauf, ein Cent Marge je gehandelter Kilowattstunde. — Solarserver, Meldung vom 02.09.2026
Kleinstunternehmen, KMU nach 2003/361/EG
Unternehmen gelten nur als Letztverbraucher im Sinne des § 42c Absatz 1, wenn sie Kleinstunternehmen oder KMU sind. — § 42c Absatz 2 EnWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.09.2026
BEWUSST WEGGELASSEN: ein konkreter Einspeisevergütungssatz als Vergleichsgröße. — Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze
Zitat-GERÜST
Das Praxiszitat von Axel Klett ist ein Vorschlag, kein wörtlich gefallener Satz. — —

Häufige Fragen

Ab wann ist Energy Sharing in Deutschland möglich?

Seit dem 1. Juni 2026 muss jeder Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung nach § 42c EnWG innerhalb seines Bilanzierungsgebietes ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 kommt zusätzlich das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone dazu.

Spare ich beim Energy Sharing Netzentgelte?

Nein. Sobald der Strom durch das öffentliche Netz fließt — und beim Energy Sharing tut er das immer —, fallen Netzentgelte und die netzbezogenen Umlagen in voller Höhe an. Eine Ermäßigung für lokal geteilten Strom sieht § 42c EnWG nicht vor.

Was bedeuten die 30 und 100 Kilowatt in § 42c EnWG?

Sie sind keine Teilnahmegrenze. Nach § 42c Absatz 7 werden die Lieferantenpflichten der §§ 5 und 40 bis 42 EnWG nicht angewendet, wenn die Anlage bei Haushaltskunden höchstens 30 Kilowatt und im Mehrparteienhaus höchstens 100 Kilowatt hat. Darunter wirst du für das Teilen also nicht wie ein Energieversorger behandelt.

Brauche ich für Energy Sharing ein Smart Meter?

Der Strombezug muss an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung oder einer viertelstündlich registrierenden Leistungsmessung erfasst werden. Ohne entsprechende Messtechnik ist die gemeinsame Nutzung nach § 42c Absatz 1 nicht möglich.

Muss ich meinen Stromvertrag kündigen, wenn ich mitmache?

Nein. Nach § 42c Absatz 6 ist der Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, dich vollständig zu versorgen, und deine Wahlfreiheit beim Reststromlieferanten darf nicht eingeschränkt werden. Für alles, was die Gemeinschaft nicht liefert, brauchst du weiterhin einen normalen Liefervertrag.

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