Balkonkraftwerk ohne Erlaubnis? Was Vermieter und WEG seit Oktober 2024 nicht mehr verbieten dürfen
Dein Anspruch gilt dem Ob, nicht jedem Wie – was im Gesetz steht, was Vermieter und Eigentümergemeinschaft noch verlangen dürfen und worum es im Streit mit Vonovia geht.

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Darf dein Vermieter dir ein Balkonkraftwerk verbieten? Pauschal nicht mehr. Seit dem 17. Oktober 2024 hast du als Mieterin oder Mieter einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass dein Vermieter dir ein Steckersolargerät erlaubt – und als Wohnungseigentümer einen entsprechenden Anspruch gegen deine Eigentümergemeinschaft. Die ehrliche Einschränkung gleich dazu: Ein Balkonkraftwerk ohne Erlaubnis aufzuhängen, deckt dieses Recht nicht. Du hast einen Anspruch auf die Erlaubnis, keinen Freibrief, sie zu überspringen.
Wie weit dieser Anspruch reicht, klärt jetzt ein Gericht. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) zieht gegen Vonovia vor das Oberlandesgericht Hamm, wie pv magazine am 17. September 2026 berichtete. Im Streit steht die Gestattungsvereinbarung, die der Konzern Mieterinnen und Mietern vorlegt: Verlangt wird eine Außensteckdose, Bohrlöcher und Kabel nach innen sind aber pauschal ausgeschlossen. Dazu kommen eine Vor-Ort-Prüfung, deren Kosten du bei festgestellten Mängeln tragen sollst, und eine Haftungsfreistellung für sämtliche Schäden, die das Gerät verursachen könnte. Wie das Verfahren ausgeht, ist offen. Was schon heute feststeht, steht im Gesetz – und das gehen wir hier Satz für Satz durch.
Stand: 18. September 2026. Alle zitierten Paragrafen haben wir an diesem Tag im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de nachgelesen, dazu die amtlichen Gesetzesbegründungen des Bundestags.
Wichtig vorweg: Wir sind keine Anwälte. Wir kennen uns mit Photovoltaik aus, nicht mit deinem Mietvertrag. Dieser Artikel gibt wieder, was am 18. September 2026 im Gesetz und in den Gesetzesbegründungen stand. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dein Mietvertrag, deine Teilungserklärung oder ein laufender Streit können Besonderheiten haben, die hier nicht vorkommen. Frag im Zweifel deinen Mieterverein oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Miet- oder Wohnungseigentumsrecht, bevor du etwas unterschreibst oder ablehnst.
Was sich am 17. Oktober 2024 geändert hat
Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ wurde am 16. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 306). Nach seinem Artikel 4 trat es am Tag danach in Kraft, also am 17. Oktober 2024. Für dich zählen zwei Änderungen:
- Mietrecht: In § 554 Abs. 1 BGB steht jetzt neben Barrierereduzierung, E-Auto-Laden und Einbruchsschutz auch „die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“. Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter solche baulichen Veränderungen erlaubt.
- Wohnungseigentum: In § 20 Abs. 2 WEG ist Nummer 5 dazugekommen. Jeder Wohnungseigentümer kann „angemessene bauliche Veränderungen verlangen“, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Vorher war ein Balkonkraftwerk Verhandlungssache. Wie oft es scheiterte, weiß niemand genau: Die Bundesregierung schätzte im Gesetzentwurf vom 20. Dezember 2023, dass etwa ein Drittel der Anträge abgelehnt wurde – mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass konkrete Zahlen fehlen.
Wichtig für die Einordnung: Mietrecht und WEG nennen keine Wattzahl. Der Gesetzgeber hat bewusst auf technische Vorgaben verzichtet, weil sich Normen schnell ändern. Die Zahlen, die du aus der Werbung kennst, stehen im Energierecht: § 8 Abs. 5a EEG erlaubt den vereinfachten Anschluss von Steckersolargeräten mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Was darüber hinaus für größere Eigenverbrauchsanlagen gilt, erklären wir im Artikel zur neuen 800-Watt-Regel.
Balkonkraftwerk ohne Erlaubnis? Was dein Vermieter verlangen darf
Der Anspruch aus § 554 BGB ist ein Anspruch auf Zustimmung, kein eigenes Umbaurecht. So steht es in der Gesetzesbegründung von 2020, mit der § 554 BGB eingeführt wurde (Bundestags-Drucksache 19/18791): Wer eine bauliche Veränderung ohne Erlaubnis vornimmt, begeht eine Pflichtverletzung. Das kann dir den Streit mit dem Vermieter eintragen, den du gerade vermeiden wolltest.
Eine Feinheit, die in vielen Ratgebern fehlt: Nicht jede Montage ist überhaupt eine bauliche Veränderung. Die Begründung zum Gesetz von 2024 (Drucksache 20/9890) sagt, dass sich die Zulässigkeit ohne Eingriff in die Substanz der Mietsache „wie bisher nach dem Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs“ richtet. Ob ein Modul, das nur am Geländer eingehängt wird, dazu gehört, beantwortet das Gesetz nicht allgemein. Der sichere Weg bleibt deshalb: vorher fragen, und zwar schriftlich.
Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm die Veränderung „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“ (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es kommt also immer auf eine Abwägung im Einzelfall an. Die Gesetzesbegründung nennt, was auf der Seite des Vermieters zählt:
- der Eingriff in die Bausubstanz – je größer, desto gewichtiger,
- ein gefährlicher oder baurechtswidriger Zustand,
- Nachteile für Dritte, etwa andere Mieter oder den Grundstücksnachbarn,
- fehlende Informationen: Wer nicht sagt, was er genau vorhat, verliert die Abwägung.
Dabei muss jede Seite die Umstände belegen, die für sie sprechen. Ein ausdrückliches Recht des Vermieters, dir die Befestigungsart vorzuschreiben, steht nicht im Gesetz. Weil aber die konkrete Ausführung abgewogen wird, hat eine Klemmhalterung am Geländer bessere Karten als ein Loch durch die Fassade. Die Begründung nennt außerdem zwei Rechte, die kaum jemand kennt: Der Vermieter kann verpflichtet sein, dir Informationen zu geben, die du zur Planung brauchst, etwa zur vorhandenen Stromversorgung. Und bei berechtigtem Interesse kannst du die Erlaubnis schriftlich verlangen.
Eine Grenze gibt es auch räumlich. Der Anspruch gilt für die Mietsache und für Bereiche, die dir zum Mitgebrauch überlassen sind. Ein Dach oder ein Hof, der nicht mitvermietet ist, fällt laut Begründung nicht darunter.
Kaution, Rückbau, Vertragsklauseln: die drei Stellschrauben
Zusatzkaution. § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB sagt: Der Mieter „kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten“. Gedacht ist das laut Begründung für das Rückbaurisiko des Vermieters, als Zusatzkaution neben der normalen Mietkaution. Eine unangemessen hohe Kaution darf er zur Bedingung aber nicht machen. Für das Geld gilt § 551 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss es getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Erträge stehen dir zu.
Rückbau. Nach der Gesetzesbegründung bist du beim Auszug nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, die bauliche Veränderung zurückzubauen. Je weniger du bohrst, desto billiger wird das – und desto weniger Grund hat der Vermieter, eine hohe Sicherheit zu verlangen.
Klauseln. § 554 Abs. 2 BGB ist kurz und hart: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Laut Begründung trifft das jede Vereinbarung, die den Anspruch ausschließt oder beschränkt, die Interessenabwägung zu deinen Lasten einschränkt oder eine andere Anlage der Kaution vorsieht. Ein pauschales Balkonkraftwerk-Verbot im Mietvertrag hilft dem Vermieter deshalb nicht. Genau hier setzt der Vonovia-Streit an: Sind Außensteckdosen-Pflicht, Kostenrisiko bei der Prüfung und Haftungsfreistellung eine zulässige Ausgestaltung – oder eine Beschränkung, die § 554 Abs. 2 BGB verbietet? Das entscheidet jetzt das OLG Hamm. Bis dahin gilt: Unterschreib eine solche Vereinbarung nicht unter Zeitdruck, sondern lass sie vorher vom Mieterverein ansehen.
Wohnungseigentümer: Die WEG entscheidet über das Wie, nicht über das Ob
Als Eigentümer richtest du dein Verlangen an die Gemeinschaft, in der Regel über den Verwalter. Der nimmt es auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung. Beschlossen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Die Begründung von 2020 formuliert die Rollenverteilung klar: Bei einer privilegierten Maßnahme haben die übrigen Eigentümer „lediglich hinsichtlich der Durchführung“ einen Entscheidungsspielraum. So steht es auch in § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“
Die Gemeinschaft kann also über Befestigung, Kabelweg oder ein einheitliches Erscheinungsbild mitreden, das Ob aber nicht kippen. Einzige Hürde ist das Wort „angemessen“ in § 20 Abs. 2 WEG. Es soll laut Begründung nur objektiv unangemessene Forderungen abwehren und gibt der Mehrheit kein freies Ermessen. Eine grundlegende Umgestaltung der Anlage, die § 20 Abs. 4 WEG verbietet, liegt laut Gesetzentwurf von 2023 bei Steckersolargeräten „regelmäßig nicht“ vor – auch dann nicht, wenn mehrere oder alle Einheiten eines installieren.
Die Kosten trägst du selbst, dafür gehört der Nutzen dir (§ 21 Abs. 1 WEG). Blockiert die Versammlung, kannst du den Beschluss per Beschlussersetzungsklage vom Gericht fassen lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das Gericht entscheidet dann auch über das Wie. Montier vor dem Beschluss nichts.
Wohnst du zur Miete in einer Eigentumswohnung, sind beide Welten im Spiel. Laut Begründung von 2020 darf dein Vermieter die Erlaubnis zurückhalten, bis die Eigentümer beschlossen haben. Er muss sich aber um einen Beschluss bemühen. Bleibt er passiv, kann die Abwägung zu deinen Gunsten ausgehen.
Haftpflicht, Anmeldung, Technik: was du selbst regeln solltest
Versicherung. Das Gesetz sagt dazu nichts. Frag deine Privathaftpflicht, ob ein Steckersolargerät mitversichert ist, und lass dir die Antwort schriftlich geben. Damit hast du etwas in der Hand, wenn der Vermieter nach Absicherung fragt. Ob er darüber hinaus eine umfassende Haftungsfreistellung verlangen darf, ist einer der Punkte, die im Vonovia-Verfahren offen sind.
Anmeldung. Laut § 8 Abs. 5a EEG bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister Pflicht. Zusätzliche Meldungen beim Netzbetreiber können für solche Geräte nicht verlangt werden.
Technik. Die Sicherheitsanforderungen an Steckersolargeräte bis 800 Voltampere regelt die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 (Ausgabe Dezember 2025). Frag beim Kauf, ob dein Gerät danach geprüft ist – das kann auch in der Zumutbarkeits-Abwägung helfen, weil dort ein gefährlicher Zustand gegen dich zählt. Welcher Stecker wann passt, ob sich ein Speicher dazu lohnt und worauf es bei der Befestigung ankommt, bündelt unser Balkonkraftwerks-Check.
Fazit: So bekommst du die Erlaubnis
Das Gesetz steht auf deiner Seite, aber es belohnt gute Vorbereitung. Wer konkret fragt, liefert dem Vermieter keinen Grund für ein Nein. Deine Anfrage sollte fünf Dinge enthalten:
- den Hinweis auf deinen Anspruch aus § 554 Abs. 1 BGB (als Eigentümer: § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG),
- das Datenblatt des Geräts mit Leistung und Norm-Nachweis,
- Ort und Befestigung, am besten mit Foto oder Skizze – möglichst ohne Bohren,
- den Kabelweg zur Steckdose,
- deine Zusage, beim Auszug zurückzubauen, und auf Nachfrage das Angebot einer angemessenen Zusatzkaution.
Bitte um eine schriftliche Antwort innerhalb einer angemessenen Frist. Bekommst du stattdessen eine Vereinbarung mit Pauschalauflagen vorgelegt, unterschreib nicht sofort: Wie weit solche Bedingungen gehen dürfen, klärt gerade das OLG Hamm, und bis dahin ist eine Beratung beim Mieterverein gut investiert. Und noch einmal ausdrücklich: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung – im Zweifel entscheidet dein Einzelfall, und den beurteilen Mieterverein oder Anwalt.
Quelle & weiterführend: gesetze-im-internet.de — § 554 BGB
Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →