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Preise & Vergütung

Negative Strompreise: Wann deine Einspeisevergütung auf null fällt

Was § 51 EEG wirklich regelt — und warum die meisten Hausdächer noch außen vor sind.

28. JULI 2026 · AKTUALISIERT 27. AUGUST 2026 · 4 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Wohnhaus mit Photovoltaik auf dem Dach, dahinter ein Strommast mit Freileitung im Abendlicht (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Negative Strompreise klingen erst einmal absurd: Strom kostet nicht nur nichts, es gibt Geld dafür, ihn abzunehmen. Für dich als Anlagenbetreiber hat das eine unangenehme Kehrseite — in diesen Zeiträumen kann deine Einspeisevergütung auf null fallen. Die gute Nachricht vorweg: Für die meisten Hausdach-Anlagen greift die Regel derzeit noch gar nicht. Hier steht, was im Gesetz wirklich drinsteht, ab wann es dich betrifft und warum du weniger verlierst, als die Schlagzeilen nahelegen.

Was § 51 EEG genau sagt

Der Kern ist ein einziger Satz: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null“ (§ 51 Absatz 1 EEG, abgerufen am 28.07.2026). Der „anzulegende Wert“ ist die Rechengröße hinter deiner Einspeisevergütung. Fällt er auf null, bekommst du für den Strom, den du in dieser Zeit einspeist, nichts.

Entscheidend ist der Stichtag 25. Februar 2025. Anlagen, die ab diesem Tag in Betrieb gingen, fallen unter die heutige Fassung — dort wird jede einzelne Viertelstunde mit negativem Preis gezählt. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, gilt nach § 100 Absatz 46 EEG die ältere Fassung, die in vollen Stunden rechnet.

Für wen die Regel überhaupt gilt — zwei Ausnahmen

Hier wird es für Hausbesitzer interessant, denn § 51 Absatz 2 EEG nimmt zwei Gruppen ausdrücklich aus:

  • Anlagen unter 100 Kilowatt — die Kürzung greift erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird.
  • Anlagen unter 2 Kilowatt, also der Balkonkraftwerks-Bereich — hier greift sie erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 EEG getroffen hat.

Übersetzt: Solange an deinem Zählerplatz kein intelligentes Messsystem hängt, ändert sich für deine 10-kWp-Anlage nichts. Der Einbau ist allerdings kein Zufall. Nach § 29 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes muss der grundzuständige Messstellenbetreiber Letztverbraucher mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch mit einem intelligenten Messsystem ausstatten — und Betreiber von Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung zusätzlich mit einer Steuerungseinrichtung. Wer heute neu baut, landet also über kurz oder lang in der Regel.

Du verlierst weniger, als es klingt: § 51a verlängert deine Vergütung

Das ist der Teil, den die meisten Berichte weglassen. Fällt dein anzulegender Wert wegen negativer Preise auf null, verlängert sich dein Vergütungszeitraum um genau diese Zeit (§ 51a Absatz 1 EEG) — gezählt über das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 19 Kalenderjahre, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

Für Solaranlagen gilt eine Besonderheit: Die ausgefallenen Viertelstunden werden mit dem Faktor 0,5 multipliziert und in „Volllastviertelstunden“ umgerechnet (§ 51a Absatz 2 EEG). Der Gedanke dahinter ist plausibel — negative Preise entstehen typischerweise mittags bei voller Sonne, ein Ausgleich im Winter wäre sonst mehr wert als der Verlust im Sommer. Das Gesetz hinterlegt dafür eine Monatstabelle: Der Juni zählt mit 508 Volllastviertelstunden, der Dezember mit 73.

Ehrliche Einordnung: Dein Geld ist also nicht weg, sondern verschoben — ans Ende der 20 Jahre, zur Hälfte, und in Monate, in denen dein Dach ohnehin wenig liefert. Ein Nullsummenspiel ist das nicht, aber auch keine Enteignung.

Die 0,6-Cent-Option für Altanlagen

Wenn deine Anlage nach der für sie geltenden Fassung gar nicht von der Kürzung betroffen ist, darfst du freiwillig hineinwechseln: Eine Erklärung in Textform gegenüber dem Netzbetreiber genügt, dann gelten §§ 51 und 51a — und dein anzulegender Wert erhöht sich um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (§ 100 Absatz 47 EEG). Wirksam werden kann diese Erklärung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem deine Anlage ein intelligentes Messsystem bekommt.

Ob sich das rechnet, hängt daran, wie viele Negativpreis-Zeiträume auf dein Einspeiseprofil fallen. Ein Anhaltspunkt: Laut einer Auswertung des Datenanbieters Montel, über die pv magazine am 27.07.2026 berichtet hat, gab es im ersten Halbjahr 2026 299 Stunden mit negativen Börsenpreisen — 23 Prozent weniger als die 389 Stunden im Vorjahreszeitraum. Die maßgeblichen Zahlen musst du aber nicht schätzen: Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen sie nach § 51a Absatz 4 EEG jedes Jahr bis zum 31. Januar für das Vorjahr. Rechne mit diesen Werten, nicht mit Bauchgefühl.

Fazit

Für eine typische Hausdachanlage ohne intelligentes Messsystem ist die Negativpreis-Regel derzeit ein Thema für später — aber eines, das mit dem Smart-Meter-Rollout sicher kommt. Wenn es so weit ist, verlierst du deine Vergütung nicht, sondern bekommst sie verzögert und bei Solaranlagen halbiert zurück. Und wer heute noch außerhalb der Regel steht, sollte die 0,6-Cent-Option wenigstens einmal durchrechnen, bevor er sie ignoriert. Wie du deinen Eigenverbrauch so hebst, dass dir die Börsenpreise am Mittag möglichst egal sind, steht in unserem Beitrag Eigenverbrauch erhöhen ohne Speicher. Die Rechenwege für deine eigene Anlage findest du im Mitgliederbereich.

Quelle & weiterführend: EEG § 51 — gesetze-im-internet.de

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Häufige Fragen

Bekomme ich bei negativen Strompreisen gar keine Einspeisevergütung mehr?

Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null (§ 51 Absatz 1 EEG). Anlagen unter 100 Kilowatt sind davon aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres betroffen, in dem sie ein intelligentes Messsystem erhalten; Anlagen unter 2 Kilowatt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 EEG getroffen hat.

Ab welchem Datum gilt die viertelstundengenaue Regel?

Für Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, fallen nach § 100 Absatz 46 EEG unter die ältere Fassung, die in vollen Stunden rechnet.

Ist das Geld dann endgültig verloren?

Nein. Nach § 51a Absatz 1 EEG verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert auf null gesunken ist, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag. Bei Solaranlagen wird diese Zeit nach § 51a Absatz 2 EEG mit dem Faktor 0,5 multipliziert und über eine Monatstabelle in Volllastviertelstunden umgerechnet — der Juni zählt mit 508, der Dezember mit 73.

Was bringt die 0,6-Cent-Option?

Anlagen, die nach der für sie geltenden EEG-Fassung nicht von der Kürzung betroffen sind, können per Erklärung in Textform gegenüber dem Netzbetreiber freiwillig in die §§ 51 und 51a wechseln. Der anzulegende Wert erhöht sich dann um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (§ 100 Absatz 47 EEG). Die Erklärung wird frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem erhält.

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