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PV-Speicher mit Netzstrom laden: Was die MiSpeL-Regel ändern soll

Die Bundesnetzagentur hat am 5. August 2026 den Arbeitsstand ihrer Speicher-Festlegung veröffentlicht — geplantes Inkrafttreten: 1. Oktober 2026.

7. AUGUST 2026 · AKTUALISIERT 27. AUGUST 2026 · 3 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Wandmontierter Heimspeicher neben einem geschlossenen Zählerschrank in einem hellen Hauswirtschaftsraum im Abendlicht (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Seit dynamische Stromtarife verbreitet sind, kommt eine Frage immer wieder: Darf ich meinen PV-Speicher mit Netzstrom laden — nachts billig einkaufen, tagsüber den Sonnenstrom trotzdem einspeisen? Die kurze Antwort für heute lautet: nicht ohne dass deine Einspeisevergütung kippt. Die lange Antwort hat am 5. August 2026 ein Update bekommen. Die Bundesnetzagentur hat den Arbeitsstand ihrer MiSpeL-Festlegung veröffentlicht (Az. 618-25-02) — Tenor plus zwei Anlagen, eine je Option.

Warum Netzstrom im Speicher heute die Vergütung gefährdet

Der Grund steht im Gesetz und heißt Ausschließlichkeitsoption. Nach § 19 Absatz 3a EEG besteht der Vergütungsanspruch für zwischengespeicherten Strom nur, wenn im Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas verbraucht wird. Kommt Netzstrom dazu — im Fachjargon Graustrom — fehlt ohne saubere Abgrenzung die Grundlage für die Förderung der eingespeisten Menge.

Wichtig ist die Unterscheidung: Verboten ist das Netzladen nicht. Es kollidiert mit dem Förderanspruch. Wer eine Anlage ohne EEG-Vergütung betreibt, hat dieses Problem nicht. Für alle anderen ist es der Grund, warum viele Hersteller die Netzladefunktion ab Werk gesperrt lassen oder im Datenblatt ausdrücklich auf die EEG-Folgen hinweisen.

Was MiSpeL ändern soll: zwei Wege

Das Stromspitzengesetz hat zwei neue Optionen ins EEG geschrieben, die den Mischbetrieb möglich machen. Die Bundesnetzagentur muss sie konkretisieren — genau das ist MiSpeL, die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten:

  • Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG): Die Strommengen werden viertelstündlich erfasst, eine Rechenformel bestimmt daraus den förderfähigen Anteil. Offen für alle Anlagengrößen, dafür messtechnisch aufwendig.
  • Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG): Der einfache Weg für Solaranlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung. Statt detaillierter Messung gilt eine pauschale Zuordnung der Strommengen — dafür ist der Förderanspruch gedeckelt.

Neu ist außerdem, dass die Festlegung auch Ladepunkte einbezieht. Die Kombination aus PV-Anlage, Speicher und Wallbox soll damit erstmals sauber abrechenbar werden.

Die 500-Kilowattstunden-Grenze — rechne sie einmal durch

Der Deckel der Pauschaloption steht im Gesetz: Der Anspruch besteht dann nur für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen (§ 19 Abs. 3c EEG). Bei 10 kWp sind das 5.000 Kilowattstunden vergütete Strommenge im Jahr, bei 15 kWp entsprechend 7.500.

Ob dich das trifft, sagt dir keine Faustformel, sondern deine letzte Abrechnung vom Netzbetreiber: Schau nach, wie viele Kilowattstunden du im vergangenen Jahr tatsächlich eingespeist hast, und vergleiche sie mit deiner installierten Leistung mal 500. Liegst du klar darunter, kostet dich die Pauschaloption nichts. Liegst du darüber — typisch bei großem Dach und kleinem Verbrauch — ist die aufwendigere Abgrenzungsoption die ehrlichere Wahl.

Was du bis dahin tun solltest

Erst einmal: nichts überstürzen. Nach § 100 Absatz 34 Satz 1 EEG sind § 19 Absatz 3b und 3c erst anzuwenden, wenn und soweit die konkretisierenden Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. Bis dahin gilt weiter die Ausschließlichkeitsoption — auch wenn dein Speicher und dein Tarifanbieter das Netzladen technisch längst könnten.

Der Zeitplan der Behörde: Die Konsultation endete bereits am 24. Oktober 2025, die gesetzliche Frist für die erstmalige Festlegung (§ 85d Satz 2 EEG: Ablauf des 30. Juni 2026) ist verstrichen. Der Arbeitsstand vom 5. August 2026 ist der erste sichtbare Schritt seitdem. Geplant sind das Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 mit Übergangsregelungen und ein Erläuterungs-Workshop am 2. Oktober 2026. Eine neue Konsultation gibt es dazu nicht — Details können sich bis zum Beschluss aber noch ändern.

Und die ehrliche Einordnung: Das ist kein Grund, jetzt einen Speicher zu kaufen. Ein Heimspeicher rechnet sich nach wie vor über deinen eigenen Sonnenstrom — wie diese Rechnung aussieht, steht in unserem Beitrag Lohnt sich ein Stromspeicher 2026. Das Netzladen zu günstigen Stunden ist ein zusätzlicher Hebel obendrauf, kein eigenes Geschäftsmodell, und er setzt einen dynamischen Stromtarif samt intelligentem Messsystem voraus.

Zwei Dinge kannst du jetzt schon klären: ob dein Speicher das Laden aus dem Netz überhaupt freigibt, und ob dein Messstellenbetreiber viertelstündliche Werte liefert. Beides entscheidet später darüber, welche der zwei Optionen dir offensteht. Die laufend aktualisierte Fassung dieser Regel findest du im Normenkatalog im Mitgliederbereich.

Quelle & weiterführend: Bundesnetzagentur — Festlegungsverfahren MiSpeL

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Häufige Fragen

Darf ich meinen PV-Speicher mit Netzstrom laden?

Technisch ja, rechtlich hat es aber einen Preis: Solange nur die Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Absatz 3a EEG gilt, besteht der Vergütungsanspruch für zwischengespeicherten Strom nur, wenn im Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird. Die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. 618-25-02) soll den Mischbetrieb erlauben; mit Stand 11. August 2026 ist sie noch nicht final beschlossen.

Was ist die Pauschaloption bei MiSpeL?

Der vereinfachte Weg für Solaranlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung: Statt viertelstündlicher Messung gilt eine pauschale Zuordnung der Strommengen. Dafür besteht der Förderanspruch nur für bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Solarleistung (§ 19 Absatz 3c EEG) — bei einer 10-kWp-Anlage also 5.000 Kilowattstunden im Jahr. Die Abgrenzungsoption nach § 19 Absatz 3b EEG steht dagegen allen Anlagengrößen offen.

Ab wann gilt die MiSpeL-Festlegung?

Die Bundesnetzagentur plant das Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 mit Übergangsregelungen und einen Erläuterungs-Workshop am 2. Oktober 2026. Den Arbeitsstand hat sie am 5. August 2026 veröffentlicht, die Konsultation endete am 24. Oktober 2025. Nach § 100 Absatz 34 Satz 1 EEG sind § 19 Absatz 3b und 3c erst anzuwenden, wenn die Festlegung nach § 85d EEG wirksam wird.

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