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Ratgeber

Noch 2026 ans Netz: Der ehrliche Zeitplan bis Silvester

Vier Fristen entscheiden, ob der Termin realistisch ist — und für die wichtigste gibt es keine.

8. SEPTEMBER 2026 · 6 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Schreibtisch mit Laptop und Unterlagen am Fenster, dahinter ein Haus mit Solardach im Abendlicht (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Wenn du gerade Angebote für eine Photovoltaik-Anlage vergleichst, hörst du einen Satz besonders oft: „Bis Silvester muss sie laufen.“ Dahinter steht der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 — für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, soll das heutige Vergütungsrecht weitergelten. Verabschiedet ist davon nichts: Der Entwurf liegt seit dem 14. August 2026 als Bundesrats-Drucksache 470/26 vor, Bundestag und Bundesrat beraten seit September. Die praktische Frage bleibt trotzdem dieselbe, und sie ist keine juristische: Schaffst du das überhaupt noch? Wir haben die Fristen zusammengetragen, die in den Gesetzen wirklich stehen — und die eine, die fehlt.

Wichtig vorweg: Das hier ist keine Rechtsberatung. Wir geben wieder, was am 8. September 2026 in EEG, Messstellenbetriebsgesetz und Marktstammdatenregisterverordnung stand. Das ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wie dein Netzbetreiber und dein Messstellenbetreiber die Abläufe konkret handhaben, entscheiden sie — und Fristen aus einem Gesetzestext sagen nichts darüber, wie voll deren Auftragsbuch im Dezember ist. Kläre verbindliche Termine schriftlich mit den Beteiligten, bevor du einen Vertrag unterschreibst.

Woran der Stichtag hängt — und woran nicht

„Inbetriebnahme“ ist kein Alltagswort, sondern ein Rechtsbegriff. Er steht in § 3 Nummer 30 EEG und verlangt zwei Dinge: die technische Betriebsbereitschaft der Anlage und die erstmalige Inbetriebsetzung mit erneuerbarer Energie. Module auf Schienen reichen nicht, ein Rechnungsdatum erst recht nicht. Wir haben die Definition in einem eigenen Beitrag Satz für Satz auseinandergenommen: Reicht es, wenn die Anlage 2026 installiert ist?

Genauso wichtig ist, was in dieser Definition nicht steht: kein Netzanschluss, kein Zweirichtungszähler, keine Registrierung im Marktstammdatenregister. Diese Pflichten gibt es alle — sie stehen nur an anderer Stelle. Für deinen Zeitplan heißt das: Der Stichtag hängt an einem Termin, den dein Elektrofachbetrieb macht. Das Geld hängt an Terminen, die andere machen.

Was dein Netzbetreiber liefern muss — und in welcher Frist

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Anlagen bis 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss ein vereinfachtes Verfahren (§ 8 Absatz 7 EEG). Zwei Punkte daraus sind für dich bares Geld wert:

  • Webportal-Pflicht: Netzbetreiber müssen ein Portal bereitstellen, über das das Netzanschlussbegehren gestellt werden kann. Kein Fax, kein Formular auf dem Postweg.
  • Ein Monat: Nach Eingang des Anschlussbegehrens muss der Netzbetreiber „unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat“ das Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung und einen Zeitplan mit allen Arbeitsschritten übermitteln. Über 30 Kilowatt sind es acht Wochen (§ 8 Absatz 6 Satz 1).

Und wenn er schweigt? Dann greift § 8 Absatz 5 Satz 3: Kommt der Zeitplan bei einer Anlage bis 30 Kilowatt nicht innerhalb eines Monats, „können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden“. Das ist kein Freibrief zum Selbermachen — die technischen Anschlussregeln gelten unverändert, und die Arbeit macht ein eingetragener Elektrofachbetrieb. Es heißt nur: Du musst nicht auf eine Antwort warten, die nicht kommt.

Rechne das einmal durch. Geht das Anschlussbegehren heute, am 8. September 2026, ein, muss die Antwort spätestens Anfang Oktober vorliegen. Danach bleiben rund zwölf Wochen für Montage und Inbetriebsetzung. Eng, aber machbar — wenn der nächste Punkt mitspielt.

Der Engpass ist der Zähler — und für ihn gibt es keine Einzelfallfrist

Ab mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung ist deine Anlage ein Pflichteinbaufall für ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG). Das klingt nach einem Anspruch mit Termin, ist aber an eine Quote geknüpft: auszustatten ist, „soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre“ die vorgeschriebenen Anteile zu erreichen. Ein Datum, an dem dein Zähler hängen muss, steht dort nicht.

Die einzige harte Zahl steht woanders: § 34 Absatz 2 Nummer 1 MsbG gibt dir seit dem 1. Januar 2025 einen Anspruch auf die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem — „innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung“. Vier Monate ab dem 8. September 2026 ist der 8. Januar 2027. Also nach dem Stichtag.

Ehrliche Antwort: Wenn dein Messstellenbetreiber diese Frist ausschöpft, bekommst du deinen Zähler im neuen Jahr. Panik ist trotzdem nicht angebracht — der Zähler steht nicht in § 3 Nummer 30, dein Inbetriebnahme-Datum hängt rechtlich nicht an ihm. Aber wie dein Netzbetreiber die Inbetriebsetzung im Einzelfall dokumentiert und ab wann er abrechnet, entscheidet er. Was der Einbau höchstens kosten darf und wann du ihn verlangen kannst, haben wir hier zusammengestellt: Smart Meter: Was er kosten darf.

Aus der Praxis — Axel Klett: „Die Frage nach dem Zähler kommt in der Beratung fast immer zuletzt, dabei ist sie der längste Posten im Kalender. Module und Wechselrichter sind lieferbar, der Monteur kommt — und dann steht das Ganze wochenlang, weil ein Termin fehlt, den niemand rechtzeitig beauftragt hat. Ich frage bei jedem Zeitplan zuerst nach dem Messstellenbetreiber, nicht nach dem Material.“

Nach der Inbetriebnahme läuft noch eine Uhr

Ist die Anlage in Betrieb, hast du einen Monat Zeit für die Registrierung im Marktstammdatenregister (§ 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV). Diese Frist darf über den Jahreswechsel laufen: Eine Anlage, die am 28. Dezember 2026 in Betrieb geht, meldest du bis Ende Januar 2027 — der Stichtag hängt an der Inbetriebnahme, nicht an der Registrierung. Wie das Schritt für Schritt geht, steht in unserem Beitrag PV-Anlage anmelden.

Verpasst du die Frist, wird es konkret: Nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG musst du an den Netzbetreiber zahlen, und zwar 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat (Absatz 2). Sobald du die Registrierung nachholst, sinkt der Betrag rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes auf 2 Euro je Kilowatt und Monat (Absatz 3 Nummer 1). Für eine 10-Kilowatt-Anlage sind das 20 Euro je Monat Verspätung statt 100. Ärgerlich, aber nicht existenziell — vorausgesetzt, du holst es nach.

Was heißt das für dich?

Ehrliche Antwort: Ein Vertrag im September garantiert keine Inbetriebnahme im Dezember. Der Engpass ist fast nie das Modul — es ist der Kalender deines Netzbetreibers und deines Messstellenbetreibers. Drei Dinge, die diese Woche etwas bringen:

  • Das Netzanschlussbegehren früh stellen. Die Monatsfrist beginnt mit seinem Eingang beim Netzbetreiber, nicht mit der Montage. Kläre mit deinem Installateur, wer es einreicht und wann das passiert ist.
  • Den Messstellenbetreiber schriftlich beauftragen und dir den Termin bestätigen lassen — das ist der Posten mit dem längsten Vorlauf.
  • Den geplanten Termin der Inbetriebsetzung schriftlich geben lassen, nicht mündlich. Ein Angebot, das „Inbetriebnahme noch 2026“ zusagt, aber keinen Termin nennt, sagt gar nichts zu.

Und wenn es nicht klappt? Dann verlierst du weder deine Anlage noch deinen Eigenverbrauch — du rechnest mit anderen Einspeisebedingungen. Das kann sich immer noch lohnen, es sieht nur anders aus als im Angebot. Wer das vorher weiß, verhandelt anders: über den Preis, nicht über einen Termin, den ohnehin niemand garantieren kann.

Kurzfazit: Der 31. Dezember 2026 ist ein realistischer Termin, wenn Anschlussbegehren und Zählerbeauftragung jetzt laufen — und ein unrealistischer, wenn beides erst nach der Vertragsunterschrift beginnt. Frag im Zweifel bei deinem Netzbetreiber und deinem Messstellenbetreiber direkt nach, welche Termine sie dir zusagen können; ein Gesetzestext ersetzt diese Auskunft nicht. Wenn du die Abnahme deiner Anlage sauber über die Bühne bringen willst, hilft dir unser Abnahme-Check mit einer Liste, die nichts vergisst.

Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 · EEG · MsbG · MaStRV (gesetze-im-internet.de)

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 8. September 2026.

31.12.2026
Stichtag für die Inbetriebnahme nach heutigem Vergütungsrecht — aus dem Regierungsentwurf, nicht aus geltendem Recht — Regierungsentwurf EEG-Novelle 2027, BR-Drucksache 470/26 (Eingang Bundesrat 14.08.2026), Kabinettbeschluss 29.07.2026; Stand 08.09.2026 nicht verabschiedet — im Text ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet
§ 3 Nr. 30 EEG
Legaldefinition der Inbetriebnahme: technische Betriebsbereitschaft plus erstmalige Inbetriebsetzung; Zähler, Netzanschluss und MaStR kommen darin nicht vor gesetze-im-internet.de, § 3 EEG 2023 — Wortlaut im Wattvoll-Beitrag vom 28.08.2026 bereits vollständig zitiert und dort gegengelesen
1 Monat
Frist des Netzbetreibers für Netzverträglichkeitsprüfung und Zeitplan bei Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss, seit 01.01.2025 § 8 Absatz 7 Satz 4 EEG 2023, Wortlaut am 08.09.2026 direkt bei gesetze-im-internet.de gelesen (nicht aus einer Zusammenfassung)
8 Wochen
Regelfrist des Netzbetreibers oberhalb von 30 kW § 8 Absatz 6 Satz 1 EEG 2023, Wortlaut am 08.09.2026 gelesen
4 Monate
Anspruch auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ab Beauftragung, seit 01.01.2025 — die einzige harte Zählerfrist im Gesetz § 34 Absatz 2 Nummer 1 MsbG, Wortlaut am 08.09.2026 gelesen; deckungsgleich mit dem Wattvoll-Smart-Meter-Beitrag vom 31.08.2026
mehr als 7 kW
Schwelle, ab der eine Erzeugungsanlage Pflichteinbaufall für ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung ist — allerdings nur quotengebunden, ohne Einzelfallfrist § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG, Wortlaut am 08.09.2026 gelesen; die Aussage „keine Einzelfallfrist“ stützt sich auf den Halbsatz „soweit dies erforderlich ist, um … bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre“
1 Monat
Meldefrist im Marktstammdatenregister nach der Inbetriebnahme § 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV, Wortlaut am 08.09.2026 gelesen
10 Euro / 2 Euro je kW und Monat
Zahlung an den Netzbetreiber bei fehlender MaStR-Registrierung; sinkt rückwirkend auf 2 Euro, sobald die Registrierung nachgeholt wird § 52 Absatz 1 Nummer 11, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 EEG 2023, Wortlaut am 08.09.2026 gelesen
20 statt 100 Euro
Rechenbeispiel für eine 10-kW-Anlage, ein Monat Verspätung — nachgerechnet aus § 52 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 EEG: 10 kW × 2 Euro = 20 Euro bzw. 10 kW × 10 Euro = 100 Euro je Kalendermonat
08.01.2027
Vier Monate ab dem 08.09.2026 — Ende der gesetzlichen Höchstfrist für die vorzeitige Zählerausstattung, wenn heute beauftragt wird — nachgerechnet aus § 34 Absatz 2 Nummer 1 MsbG; im Text als Höchstfrist gekennzeichnet, nicht als üblicher Termin
PRAXISZITAT — BITTE BESTÄTIGEN
Der Blockquote „Aus der Praxis — Axel Klett“ ist ein VORSCHLAG, kein von Axel gesprochener Satz — Zitat-Gerüst nach STIL.md: Claude schlägt vor, Axel formuliert oder bestätigt. Bitte im Abnahme-Schritt umformulieren oder streichen, wenn es nicht deiner Erfahrung entspricht — es geht sonst unter deinem Namen live.

Häufige Fragen

Muss meine PV-Anlage bis zum 31. Dezember 2026 laufen oder reicht die Montage?

Die Montage reicht nicht. § 3 Nummer 30 EEG verlangt die technische Betriebsbereitschaft und die erstmalige Inbetriebsetzung mit erneuerbarer Energie — die Anlage muss also einmal tatsächlich Strom erzeugt haben. Der Stichtag stammt aus dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 (BR-Drucksache 470/26); verabschiedet war er am 8. September 2026 nicht.

Wie schnell muss der Netzbetreiber auf mein Netzanschlussbegehren antworten?

Bei Anlagen bis 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens (§ 8 Absatz 7 EEG, seit 1. Januar 2025). Über 30 Kilowatt sind es acht Wochen (§ 8 Absatz 6 Satz 1). Bleibt der Zeitplan bei einer Anlage bis 30 Kilowatt aus, darf sie nach § 8 Absatz 5 Satz 3 unter Einhaltung der maßgeblichen Anschlussregeln angeschlossen werden.

Brauche ich den neuen Zähler, bevor die Anlage als in Betrieb genommen gilt?

In der Legaldefinition des § 3 Nummer 30 EEG kommt der Zähler nicht vor. Einen Termin gibt dir nur § 34 Absatz 2 Nummer 1 MsbG: die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung. Für den Pflichteinbaufall ab mehr als 7 Kilowatt (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG) nennt das Gesetz keine Einzelfallfrist. Wie dein Netzbetreiber die Inbetriebsetzung dokumentiert, klärst du am besten schriftlich mit ihm.

Was kostet es, wenn ich die Meldung im Marktstammdatenregister verpasse?

Die Frist beträgt einen Monat nach der Inbetriebnahme (§ 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV). Danach fallen nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Absatz 2 EEG 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat an. Holst du die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat (§ 52 Absatz 3 Nummer 1) — bei einer 10-Kilowatt-Anlage also 20 statt 100 Euro je Monat.

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