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Reicht es, wenn die Anlage 2026 installiert ist — oder muss sie laufen?

Zwischen „montiert“ und „in Betrieb genommen“ liegt im EEG eine Legaldefinition. Sie entscheidet, unter welches Recht deine Anlage fällt.

28. AUGUST 2026 · 6 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Vollständig belegte Photovoltaikanlage auf einem roten Ziegeldach im klaren Morgenlicht (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Stand: 26. August 2026 · Bezieht sich auf den Regierungsentwurf BR-Drs. 470/26. Verabschiedet ist nichts.

Wer gerade eine Anlage plant, hört dieser Tage einen Satz besonders oft: 2026 musst du noch ans Netz. Danach folgt fast immer die Rückfrage — reicht es, wenn sie steht?

Nein. Montage ist keine Inbetriebnahme. Das EEG definiert den Begriff selbst, und die Definition verlangt mehr als Module auf Schienen.

Was das Gesetz unter Inbetriebnahme versteht

Die Legaldefinition steht in § 3 Nummer 30 EEG. Sie ist ein einziger, langer Satz:

„‚Inbetriebnahme‘ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“

Der Satz besteht aus drei Teilen, und jeder trägt eine eigene Aussage.

Teil 1: Es braucht eine Inbetriebsetzung

Maßgeblich ist die erstmalige Inbetriebsetzung — die Anlage muss also tatsächlich einmal Strom erzeugt haben, und zwar aus erneuerbarer Energie. Ein Datum auf einer Rechnung ist keine Inbetriebsetzung. Ein Liefertermin ebenso wenig.

Teil 2: Vorher muss sie betriebsbereit sein

Die Inbetriebsetzung zählt nur „nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft“. Das Gesetz sagt selbst, was es damit meint: Die Anlage muss fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert sein.

Auf ein Dach übersetzt heißt das: Module fest montiert, Verkabelung dauerhaft, Wechselrichter angeschlossen. Ein provisorischer Aufbau, ein Testlauf mit einem geliehenen Gerät oder Module, die noch auf der Palette liegen, erfüllen das nicht.

Teil 3: Späterer Austausch verschiebt nichts

Der dritte Teil ist eine Schutzklausel für dich: Tauschst du später den Wechselrichter, einzelne Module oder bauliche Teile, bleibt dein Inbetriebnahme-Datum unverändert. Reparaturen kosten dich nicht dein Vergütungsrecht.

Was im Wortlaut nicht steht: Von einem Netzanschluss, einem eingebauten Zweirichtungszähler oder einer Registrierung im Marktstammdatenregister ist in § 3 Nummer 30 keine Rede. Diese Pflichten gibt es — sie stehen nur an anderer Stelle und knüpfen an die Inbetriebnahme an, statt sie zu definieren. Wie dein Netzbetreiber das im Einzelfall handhabt, klärst du am besten schriftlich mit ihm.

Der Gesetzentwurf ändert diese Definition nicht

Naheliegende Sorge: Wenn das EEG neu geschrieben wird — gilt dann eine neue Definition?

Nein. Der Entwurf ändert § 3 an vielen Stellen, aber Nummer 30 gehört nicht dazu. Geändert oder eingefügt werden die Nummern 3, 5a, 7, 28, 29a, 31a, 34, 38, 41b, 43, 43c und 46a — das ist die vollständige Liste aus dem Änderungsbefehl auf den Seiten 5 und 6 der Drucksache. Nummer 30 kommt darin nicht vor.

Die Definition, an der dein Stichtag hängt, bleibt also genau so, wie sie heute ist.

Zwei Stichtage, die nicht dasselbe sind

Hier entsteht die meiste Verwirrung, und sie ist teuer. Im Entwurf stehen zwei verschiedene Inbetriebnahme-Stichtage, die zwei verschiedene Fragen beantworten.

StichtagFrage, die er beantwortetFundstelle
31.12.2026Gilt für meine Anlage altes oder neues Recht?§ 100 Abs. 1 Nr. 1 a
31.12.2027 / 2028 / 2030Bekomme ich innerhalb des neuen Rechts überhaupt noch die Übergangszahlung?§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Der erste ist die eigentliche Weiche. Wer vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht, bleibt vollständig im heutigen EEG — mit zwanzig Jahren Vergütung, ohne die 50-Prozent-Kappung, ohne die neuen Negativpreis-Regeln. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in unserem Artikel zum Bestandsschutz.

Der zweite betrifft nur Anlagen, die schon im neuen Recht sind. Er staffelt, wer die befristete Übergangszahlung noch bekommt:

AnlagenleistungInbetriebnahme vorletzter Jahrgang
unter 50 kW01.01.20282027
unter 25 kW01.01.20292028
unter 7 kW01.01.20312030

Wer diese Tabelle für die Antwort auf die erste Frage hält, kommt zu dem Schluss, eine 20-kW-Anlage habe bis 2028 Zeit. Das stimmt für die Übergangszahlung — und ist für die Frage, ob sie noch zwanzig Jahre Vergütung bekommt, falsch. Dafür zählt allein der 31. Dezember 2026.

Was das praktisch heißt

Wenn deine Anlage 2026 noch unter das heutige Recht soll, muss sie in diesem Jahr laufen — nicht bestellt, nicht geliefert, nicht montiert. Der Unterschied ist erheblich, und zwar nicht wegen der Vergütungshöhe, sondern wegen der Dauer: zwanzig Jahre gegen sechsunddreißig Monate.

Beispielhaushalt, 5.000 kWh Einspeisung im Jahr: heute 5.000 kWh × 7,70 ct = 385 €/Jahr, 20 Jahre lang Entwurf 5.000 kWh × 5,20 ct = 260 €/Jahr, 3 Jahre lang Die Zahlen sind eine Modellrechnung für diesen einen Fall — real hängt alles an deiner Einspeisemenge.

Trotzdem, und das ist wichtig: Überstürze nichts. Eine hastig geplante Anlage — falsche Ausrichtung, zu klein dimensionierter Wechselrichter, kein Blick auf die Verschattung — kostet über zwanzig Jahre mehr, als die Vergütungsdifferenz je einbringt. Ein Handwerkstermin im Dezember ist kein Ersatz für eine gute Auslegung.

Und wenn es dieses Jahr nicht mehr wird, ist das kein Beinbruch. Der Entwurf ist ein Entwurf: Der Bundesrat hat bis zum 25. September 2026 Zeit für seine Stellungnahme, eine erste Lesung im Bundestag hat es bis heute nicht gegeben, und Teil 3 steht nach § 104 unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Nicht vergessen: die Anmeldung

Unabhängig vom Stichtag musst du deine Anlage im Marktstammdatenregister registrieren — dafür gilt eine eigene Frist, und wer sie versäumt, riskiert seine Zahlungen. Wie das geht, steht hier: PV-Anlage anmelden. Und was der Netzbetreiber vorher von dir will, steht im Artikel zum Netzanschluss.

Ich habe Anlagen erlebt, die am 28. Dezember aufs Dach kamen und erst im Februar liefen, weil ein Zähler fehlte. Für das Vergütungsrecht war der Dezember dann wertlos. Lass dir den Termin für die Inbetriebsetzung bestätigen, nicht den für die Montage.

Aus der Praxis — Axel Klett

Den Gesamtüberblick zur Novelle findest du hier: EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für deine PV-Anlage bedeutet.

Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 und § 3 Nr. 30 EEG 2023

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 28. August 2026.

§ 3 Nr. 30 EEG
Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft; diese setzt voraus, dass die Anlage fest am dauerhaften Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde — § 3 Nr. 30 EEG 2023, abgerufen am 26.08.2026 über gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__3.html
12 geänderte Nummern
Der Entwurf ändert § 3 in den Nummern 3, 5a (neu), 7, 28, 29a, 31a (neu), 34, 38, 41b, 43, 43c und 46a — Nummer 30 ist nicht darunter — Änderungsbefehl zu § 3, BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 5 und 6
31.12.2026
Stichtag für die Frage, ob altes oder neues Recht gilt — maßgeblich ist die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 — § 100 Abs. 1 Nr. 1 a EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 64
01.01.2028 / 2029 / 2031
Staffelung des Anspruchs auf die befristete Übergangszahlung innerhalb des neuen Rechts: unter 50 kW vor dem 1.1.2028, unter 25 kW vor dem 1.1.2029, unter 7 kW vor dem 1.1.2031 — letzte Inbetriebnahmejahrgänge also 2027, 2028 und 2030 — § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 12 und 13
5,20 ct/kWh
Höhe der befristeten Übergangszahlung — anzulegender Wert 6,2 ct abzüglich 1 ct; in der Beispielrechnung gegen die heutige Überschusseinspeisung von 7,70 ct bis 10 kW gestellt — § 53 Abs. 1 (Abzug 1 ct) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 (6,2 ct), BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 46 und 40; 7,70 ct aus der Vergütungstabelle der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen 01.08.2026 bis 31.01.2027
36 Kalendermonate
Dauer der befristeten Übergangszahlung gegenüber 20 Jahren im geltenden Recht — § 25 Abs. 2 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26; Begründung gedruckte S. 216 und 115
§ 104
Teil 3 des Entwurfs darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden — § 104 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 67

Häufige Fragen

Reicht es, wenn meine PV-Anlage 2026 montiert ist?

Nein. § 3 Nummer 30 EEG verlangt die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die Anlage muss also tatsächlich Strom erzeugt haben. Montage allein genügt nicht.

Was bedeutet technische Betriebsbereitschaft?

Das Gesetz definiert es selbst: Die Anlage muss fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert sein. Ein provisorischer Aufbau erfüllt das nicht.

Ändert die EEG-Novelle 2027 die Definition der Inbetriebnahme?

Nein. Der Entwurf ändert § 3 in den Nummern 3, 5a, 7, 28, 29a, 31a, 34, 38, 41b, 43, 43c und 46a. Nummer 30, die die Inbetriebnahme definiert, ist nicht darunter.

Verliere ich mein Inbetriebnahme-Datum, wenn ich später den Wechselrichter tausche?

Nein. § 3 Nummer 30 stellt ausdrücklich klar, dass der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht ändert.

Gilt für eine 20-kW-Anlage der Stichtag 2026 oder 2028?

Beide, aber für verschiedene Fragen. Der 31. Dezember 2026 entscheidet, ob altes oder neues Recht gilt (§ 100 Absatz 1). Der 31. Dezember 2028 betrifft nur Anlagen, die bereits im neuen Recht sind, und regelt, ob sie die befristete Übergangszahlung noch bekommen (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1).

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