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Was passiert, wenn ich nichts tue?

Im Gesetzentwurf steht eine Regel, die Nichtstun bestraft. Sie besteht aus zwei Sätzen in zwei Paragrafen — zusammengelesen ergeben sie null Cent.

28. AUGUST 2026 · 6 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Geschlossener grauer Hausanschlusskasten an einer hellen Hauswand, darunter eine geschnittene Hecke (KI-generiertes Bild)
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Stand: 26. August 2026 · Bezieht sich auf den Regierungsentwurf BR-Drs. 470/26. Verabschiedet ist nichts.

In jedem Gesetz gibt es eine Regel für den Fall, dass jemand sich nicht meldet. Sie ist meistens langweilig. In diesem Entwurf ist sie die folgenreichste Vorschrift für Betreiber kleiner Anlagen — und sie steht so unauffällig da, dass man zweimal hinsehen muss.

Das Prinzip hat sich umgedreht. Bisher war Nichtstun die sichere Variante: Wer keine Erklärung abgab, bekam die feste Einspeisevergütung. Nach dem Entwurf ist Nichtstun die teuerste Variante.

Die Kette, Satz für Satz

Der Effekt entsteht nicht in einem Paragrafen, sondern aus zwei Sätzen, die man zusammenlesen muss. Das ist der Grund, warum er so leicht übersehen wird.

Erster Satz: die automatische Zuordnung

§ 21c Absatz 1 Satz 2 (Drucksache 470/26, Seite 15):

„Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.“

Kein Antrag, keine Frist, kein Bescheid. Die Zuordnung gilt, wenn du nichts anderes erklärst.

Zweiter Satz: was das in Geld heißt

§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Seite 13) beschreibt, was in dieser Variante gezahlt wird:

„Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1 oder 3 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null“

„Auf null“ steht wörtlich im Gesetzestext. Es ist keine Auslegung und keine Rechnung — es ist der Wortlaut.

Und damit auch der Begriff eindeutig ist, definiert ihn § 3 Nummer 46a ausdrücklich als die Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

Zusammengelesen: keine Zuordnung → unentgeltliche Abnahme → Anspruch null. Der Strom fließt weiter ins Netz. Bezahlt wird er nicht.

Wen das betrifft — und wen nicht

Die Regel gilt für Anlagen unter 100 Kilowatt. Das ist praktisch jedes Eigenheim und die meisten Gewerbedächer.

Sie gilt für Neuanlagen. Wer vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gegangen ist, bleibt nach § 100 Absatz 1 im heutigen Recht — dort gibt es diesen Automatismus nicht. Was für Bestandsanlagen sonst gilt, steht in unserem Artikel zum Bestandsschutz.

Und sie gilt nicht für ausgeförderte Anlagen. § 21c Absatz 1 Satz 3 nimmt sie ausdrücklich aus: Eine Anlage, deren Förderung ausläuft, gilt automatisch als der Netzbetreiberabnahme „in der Variante für ausgeförderte Anlagen“ zugeordnet — dort gibt es weiter den Marktwert, nicht null. Diese Variante endet allerdings zu einem festen Datum: Nach § 25 Absatz 3 sind diese Zahlungen „bis zum 31. Dezember 2032“ zu leisten. Für Ü20-Anlagen ändert sich also bis dahin nichts zum Schlechteren: was du 2026 tun solltest.

Die Frist steht im selben Absatz

Satz 1 des § 21c Absatz 1 regelt, wann du dich melden musst:

„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats die Zuordnung zu einer der Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 mitteilen, wenn sie erstmals Strom veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.“

Das ist ein Vorlauf von gut zwei Monaten. Ein Beispiel: Du willst ab Januar Strom veräußern. Der vorangehende Kalendermonat ist der Dezember — die Mitteilung muss also vor dem 1. Dezember beim Netzbetreiber sein.

Dieselbe Frist gilt für jeden Wechsel zwischen den Veräußerungsformen. Wer im Januar merkt, dass er in der falschen steckt, kommt frühestens im März heraus.

Was du stattdessen wählen kannst

§ 21b Absatz 1 Satz 1 listet die Veräußerungsformen auf. Für eine typische Dachanlage kommen praktisch drei in Betracht:

FormWas du bekommstVoraussetzung
Befristete Übergangszahlunganzulegender Wert minus 1 ct, längstens 36 KalendermonateLeistungs- und Jahrgangsstaffel nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Sonstige DirektvermarktungMarktpreis über einen Dienstleister, dazu ggf. 1,5 ct Bonus nach § 50cintelligentes Messsystem, Vertrag
Unentgeltliche Abnahmenichtskeine — das ist der Standardfall

Eine Hürde wird selten erwähnt: Die Marktprämie gibt es erst ab 25 Kilowatt (§ 20 Absatz 1). Wer darunter liegt — also die allermeisten Einfamilienhäuser — kann nicht in die Direktvermarktung mit Marktprämie, sondern nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Als Ausgleich sieht § 50c einen Bonus von 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW vor, längstens 48 Monate.

Das erklärt nebenbei die widersprüchlichen Zahlen in der Presse: 36 Monate und 48 Monate sind zwei verschiedene Instrumente — nicht zwei Angaben zum selben.

Warum die Regel überhaupt so gebaut ist

Ein Automatismus muss irgendwohin führen. Der Gesetzgeber hätte die Übergangszahlung zum Standardfall machen können; er hat die unentgeltliche Abnahme gewählt. Nach der Begründung soll der Zugang zur unentgeltlichen Abnahme gegenüber dem EEG 2023 eingeschränkt werden, sodass sie nur noch Anlagen unter einer bestimmten Leistungsgrenze offensteht.

Für dich als Betreiber ist der Grund am Ende zweitrangig. Wichtig ist die Folge: Der Standardfall zahlt nichts. Wer etwas anderes will, muss es sagen — fristgerecht und schriftlich beim Netzbetreiber.

Was jetzt zu tun ist

Wenig, und das ist die gute Nachricht. Der Entwurf ist nicht verabschiedet: Der Bundesrat hat bis zum 25. September 2026 Zeit für seine Stellungnahme, eine erste Lesung im Bundestag hat es bis heute nicht gegeben, und Teil 3 — in dem alle hier genannten Paragrafen stehen — darf nach § 104 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden.

Wenn du eine Anlage planst, gehört die Frage nach der Veräußerungsform aber ab sofort ins Gespräch mit dem Installateur — und zwar bevor unterschrieben wird. Wenn du eine Anlage hast und sie läuft, betrifft dich der Automatismus nicht.

Ein Satz, der eine Voreinstellung ändert, wirkt stärker als jede Kürzung. Kürzungen sieht man in der Zeitung. Voreinstellungen sieht man nur, wenn man den Gesetzestext liest.

Aus der Praxis — Axel Klett

Der Gesamtüberblick zur Novelle — alle Änderungen für Neuanlagen mit Fundstelle — steht hier: EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für deine PV-Anlage bedeutet.

Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 — Gesetzentwurf der Bundesregierung

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 28. August 2026.

§ 21c Abs. 1 S. 2
Anlagen unter 100 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet — § 21c Abs. 1 S. 2 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 15
auf null
Für Strom aus Anlagen unter 100 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1 oder 3 geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf null — § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 13
§ 3 Nr. 46a
Legaldefinition der unentgeltlichen Abnahme als Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 — § 3 Nr. 46a EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 6
vorangehender Kalendermonat
Die Zuordnung muss dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden — bei erstmaliger Veräußerung und bei jedem Wechsel — § 21c Abs. 1 S. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 15
§ 21c Abs. 1 S. 3
Ausgeförderte Anlagen sind vom Null-Automatismus ausgenommen und gelten als der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen zugeordnet — § 21c Abs. 1 S. 3 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 15
25 Kilowatt
Untergrenze für die Direktvermarktung mit Marktprämie — kleinere Anlagen können nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a — § 20 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 12
1,5 ct/kWh
Bonus für die sonstige Direktvermarktung bei Anlagen unter 25 Kilowatt, längstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach erstmaliger Zuordnung — § 50c Abs. 4 (Höhe) und Abs. 5 (Dauer) EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 43
§ 104
Teil 3 des Entwurfs — dort stehen §§ 19, 20, 21, 21b, 21c und 50c — darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden — § 104 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 67
31.12.2032
Zahlungen in der Variante für ausgeförderte Anlagen sind bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten — § 25 Abs. 3 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 21

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich keine Veräußerungsform wähle?

Nach § 21c Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs gelten Anlagen unter 100 Kilowatt, für die der Betreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, automatisch als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verringert sich der Anspruch in diesem Fall auf null.

Bekomme ich dann wirklich null Cent?

Nach dem Wortlaut des Entwurfs ja. Die Formulierung „dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null“ steht wörtlich in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Der Strom wird weiter abgenommen, aber nicht vergütet.

Bis wann muss ich mich beim Netzbetreiber melden?

§ 21c Absatz 1 Satz 1 verlangt die Mitteilung vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats. Wer ab Januar Strom veräußern will, muss die Zuordnung also vor dem 1. Dezember mitteilen. Dieselbe Frist gilt für jeden Wechsel.

Gilt das auch für meine bestehende Anlage?

Nein. Der Automatismus steht im EEG 2027. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, gilt nach § 100 Absatz 1 weiter das heutige Recht.

Was ist mit Anlagen, die aus der Förderung fallen?

Für sie gilt eine Ausnahme. Nach § 21c Absatz 1 Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage automatisch als der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen zugeordnet — dort wird weiter der Marktwert gezahlt, nicht null.

Kann ich als Kleinanlagenbetreiber in die Direktvermarktung mit Marktprämie?

Nein, wenn deine Anlage unter 25 Kilowatt liegt. Die Marktprämie setzt nach § 20 Absatz 1 mindestens 25 Kilowatt voraus. Kleinere Anlagen können nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a; dafür sieht § 50c einen Bonus von 1,5 ct/kWh für längstens 48 Monate vor.

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