Was passiert, wenn ich nichts tue?
Im Gesetzentwurf steht eine Regel, die Nichtstun bestraft. Sie besteht aus zwei Sätzen in zwei Paragrafen — zusammengelesen ergeben sie null Cent.

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Stand: 26. August 2026 · Bezieht sich auf den Regierungsentwurf BR-Drs. 470/26. Verabschiedet ist nichts.
In jedem Gesetz gibt es eine Regel für den Fall, dass jemand sich nicht meldet. Sie ist meistens langweilig. In diesem Entwurf ist sie die folgenreichste Vorschrift für Betreiber kleiner Anlagen — und sie steht so unauffällig da, dass man zweimal hinsehen muss.
Das Prinzip hat sich umgedreht. Bisher war Nichtstun die sichere Variante: Wer keine Erklärung abgab, bekam die feste Einspeisevergütung. Nach dem Entwurf ist Nichtstun die teuerste Variante.
Die Kette, Satz für Satz
Der Effekt entsteht nicht in einem Paragrafen, sondern aus zwei Sätzen, die man zusammenlesen muss. Das ist der Grund, warum er so leicht übersehen wird.
Erster Satz: die automatische Zuordnung
§ 21c Absatz 1 Satz 2 (Drucksache 470/26, Seite 15):
„Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.“
Kein Antrag, keine Frist, kein Bescheid. Die Zuordnung gilt, wenn du nichts anderes erklärst.
Zweiter Satz: was das in Geld heißt
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Seite 13) beschreibt, was in dieser Variante gezahlt wird:
„Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1 oder 3 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null“
„Auf null“ steht wörtlich im Gesetzestext. Es ist keine Auslegung und keine Rechnung — es ist der Wortlaut.
Und damit auch der Begriff eindeutig ist, definiert ihn § 3 Nummer 46a ausdrücklich als die Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Zusammengelesen: keine Zuordnung → unentgeltliche Abnahme → Anspruch null. Der Strom fließt weiter ins Netz. Bezahlt wird er nicht.
Wen das betrifft — und wen nicht
Die Regel gilt für Anlagen unter 100 Kilowatt. Das ist praktisch jedes Eigenheim und die meisten Gewerbedächer.
Sie gilt für Neuanlagen. Wer vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gegangen ist, bleibt nach § 100 Absatz 1 im heutigen Recht — dort gibt es diesen Automatismus nicht. Was für Bestandsanlagen sonst gilt, steht in unserem Artikel zum Bestandsschutz.
Und sie gilt nicht für ausgeförderte Anlagen. § 21c Absatz 1 Satz 3 nimmt sie ausdrücklich aus: Eine Anlage, deren Förderung ausläuft, gilt automatisch als der Netzbetreiberabnahme „in der Variante für ausgeförderte Anlagen“ zugeordnet — dort gibt es weiter den Marktwert, nicht null. Diese Variante endet allerdings zu einem festen Datum: Nach § 25 Absatz 3 sind diese Zahlungen „bis zum 31. Dezember 2032“ zu leisten. Für Ü20-Anlagen ändert sich also bis dahin nichts zum Schlechteren: was du 2026 tun solltest.
Die Frist steht im selben Absatz
Satz 1 des § 21c Absatz 1 regelt, wann du dich melden musst:
„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats die Zuordnung zu einer der Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 mitteilen, wenn sie erstmals Strom veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.“
Das ist ein Vorlauf von gut zwei Monaten. Ein Beispiel: Du willst ab Januar Strom veräußern. Der vorangehende Kalendermonat ist der Dezember — die Mitteilung muss also vor dem 1. Dezember beim Netzbetreiber sein.
Dieselbe Frist gilt für jeden Wechsel zwischen den Veräußerungsformen. Wer im Januar merkt, dass er in der falschen steckt, kommt frühestens im März heraus.
Was du stattdessen wählen kannst
§ 21b Absatz 1 Satz 1 listet die Veräußerungsformen auf. Für eine typische Dachanlage kommen praktisch drei in Betracht:
| Form | Was du bekommst | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Befristete Übergangszahlung | anzulegender Wert minus 1 ct, längstens 36 Kalendermonate | Leistungs- und Jahrgangsstaffel nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 |
| Sonstige Direktvermarktung | Marktpreis über einen Dienstleister, dazu ggf. 1,5 ct Bonus nach § 50c | intelligentes Messsystem, Vertrag |
| Unentgeltliche Abnahme | nichts | keine — das ist der Standardfall |
Eine Hürde wird selten erwähnt: Die Marktprämie gibt es erst ab 25 Kilowatt (§ 20 Absatz 1). Wer darunter liegt — also die allermeisten Einfamilienhäuser — kann nicht in die Direktvermarktung mit Marktprämie, sondern nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Als Ausgleich sieht § 50c einen Bonus von 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW vor, längstens 48 Monate.
Das erklärt nebenbei die widersprüchlichen Zahlen in der Presse: 36 Monate und 48 Monate sind zwei verschiedene Instrumente — nicht zwei Angaben zum selben.
Warum die Regel überhaupt so gebaut ist
Ein Automatismus muss irgendwohin führen. Der Gesetzgeber hätte die Übergangszahlung zum Standardfall machen können; er hat die unentgeltliche Abnahme gewählt. Nach der Begründung soll der Zugang zur unentgeltlichen Abnahme gegenüber dem EEG 2023 eingeschränkt werden, sodass sie nur noch Anlagen unter einer bestimmten Leistungsgrenze offensteht.
Für dich als Betreiber ist der Grund am Ende zweitrangig. Wichtig ist die Folge: Der Standardfall zahlt nichts. Wer etwas anderes will, muss es sagen — fristgerecht und schriftlich beim Netzbetreiber.
Was jetzt zu tun ist
Wenig, und das ist die gute Nachricht. Der Entwurf ist nicht verabschiedet: Der Bundesrat hat bis zum 25. September 2026 Zeit für seine Stellungnahme, eine erste Lesung im Bundestag hat es bis heute nicht gegeben, und Teil 3 — in dem alle hier genannten Paragrafen stehen — darf nach § 104 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden.
Wenn du eine Anlage planst, gehört die Frage nach der Veräußerungsform aber ab sofort ins Gespräch mit dem Installateur — und zwar bevor unterschrieben wird. Wenn du eine Anlage hast und sie läuft, betrifft dich der Automatismus nicht.
Ein Satz, der eine Voreinstellung ändert, wirkt stärker als jede Kürzung. Kürzungen sieht man in der Zeitung. Voreinstellungen sieht man nur, wenn man den Gesetzestext liest.
Der Gesamtüberblick zur Novelle — alle Änderungen für Neuanlagen mit Fundstelle — steht hier: EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für deine PV-Anlage bedeutet.
Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 — Gesetzentwurf der Bundesregierung
Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →