EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für deine PV-Anlage bedeutet
Der amtliche Entwurf liegt beim Bundesrat — wir haben alle 331 Seiten gelesen. Was drinsteht, mit Paragraf und Seitenzahl.

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Stand: 26. August 2026 · Diese Seite wird bei jeder Station des Gesetzgebungsverfahrens aktualisiert.
Die EEG-Novelle 2027 liegt seit dem 14. August 2026 dem Bundesrat vor — als Bundesrats-Drucksache 470/26, mit dem Vermerk „besonders eilbedürftig“. Für alle Angaben auf dieser Seite haben wir den amtlichen Gesetzentwurf selbst gelesen, nicht die Berichterstattung darüber: 331 Seiten, jede Zahl mit Paragraf und Seitenzahl belegt.
Wichtig vorweg: Das ist ein Entwurf. Bundesrat und Bundestag können ihn ändern, und die Verbände fordern genau das. Alles hier bezieht sich auf die Regierungsfassung vom 29. Juli 2026 (BR-Drs. 470/26). Verabschiedet ist nichts.
Der Satz, der die meisten Menschen Geld kosten wird
Wenn du nur einen Absatz dieser Seite liest, dann diesen. Im Entwurf steht in § 21c Absatz 1 Satz 2: Anlagen unter 100 Kilowatt, für die der Betreiber keine Zuordnung trifft, gelten automatisch als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Im Klartext: Wer nichts tut, verschenkt seinen Strom. Kein Formular vergessen, keine Frist verpasst — es genügt, sich nicht aktiv zu entscheiden. Bisher war „nichts tun“ die sichere Variante: Man bekam die feste Einspeisevergütung. Nach dem Entwurf ist „nichts tun“ die teuerste Variante.
Das betrifft ausdrücklich neue Anlagen. Wer heute schon einspeist, ist geschützt — dazu weiter unten mehr.
Was sich für neue Anlagen ändert
1. Die feste Einspeisevergütung entfällt
§ 21 Absatz 1 wird neu gefasst: Die Veräußerungsform „Einspeisevergütung“ gibt es für Neuanlagen nicht mehr. Die Begründung sagt es wörtlich — sie werde „für Neuanlagen abgeschafft“. An ihre Stelle tritt die Netzbetreiberabnahme in drei Varianten.
2. Aus zwanzig Jahren werden sechsunddreißig Monate
Es gibt eine befristete Übergangszahlung. Ihre Höhe: der anzulegende Wert abzüglich 1 Cent (§ 53 Absatz 1). Da der anzulegende Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh gesetzt wird (§ 48 Absatz 1), ergibt das rechnerisch 5,2 ct/kWh.
Entscheidender als die Höhe ist die Dauer: Gezahlt wird bis zum 36. Kalendermonat nach Inbetriebnahme. Die Gesetzesbegründung nennt das selbst eine „kürzere Förderdauer von lediglich 3 Jahre … statt 20 Jahren“.
Rund 125 Euro weniger pro Jahr — und das nur für drei statt zwanzig Jahre. Daneben ist die halbjährliche Degression von 0,08 Cent, über die viel geschrieben wird, ein Rundungsfehler.
3. Wer die Übergangszahlung überhaupt bekommt
Der Anspruch ist nach Leistung und Inbetriebnahmejahr gestaffelt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1):
| Anlagenleistung | Inbetriebnahme vor | letzter Jahrgang |
|---|---|---|
| unter 50 kW | 01.01.2028 | 2027 |
| unter 25 kW | 01.01.2029 | 2028 |
| unter 7 kW | 01.01.2031 | 2030 |
Die Stufen gelten nebeneinander, nicht nacheinander: Eine 6-kW-Anlage aus 2028 fällt unter die zweite und die dritte Zeile. Kleine Anlagen haben also am längsten Anspruch — bis einschließlich Inbetriebnahmejahr 2030.
4. Danach: Direktvermarktung oder null
Läuft die Übergangszahlung aus, bleibt die Direktvermarktung — oder die unentgeltliche Abnahme, bei der sich der Anspruch nach dem Wortlaut des Entwurfs „auf null“ verringert.
Dabei gibt es eine Hürde, die selten erwähnt wird: Die Marktprämie gibt es erst ab 25 kW (§ 20 Absatz 1). Wer eine kleinere Anlage hat — also die allermeisten Einfamilienhäuser — kann nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Dafür braucht es einen Dienstleister und ein intelligentes Messsystem.
Als Ausgleich ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh vorgesehen (§ 50c) — für Anlagen unter 25 kW, längstens 48 Monate. Das erklärt nebenbei die widersprüchlichen Zahlen in der Presse: 36 Monate und 4 Jahre sind zwei verschiedene Instrumente, nicht zwei Angaben zum selben.
5. Die Einspeisung wird auf 50 Prozent gekappt
§ 9 Absatz 2b (neu): Dachanlagen unter 100 kW müssen ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen — bisher waren es 60 Prozent, und ausdrücklich „unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems“. Ausgenommen sind Steckersolargeräte und Anlagen ohne Einspeisung.
Für die Auslegung heißt das: Eigenverbrauch und Speicher gewinnen an Gewicht, reine Volleinspeise-Auslegung verliert. Was eine selbst verbrauchte Kilowattstunde bei dir wert ist, rechnet dir der Spread-Rechner aus.
6. Negative Strompreise wirken künftig ab der ersten Viertelstunde
§ 51 Absatz 1 (neu): In Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis verringert sich der Zahlungsanspruch auf null — die bisherige Mindestdauer entfällt. Es gibt zwei Ausnahmen: Anlagen unter 100 kW in der Netzbetreiberabnahme sind geschützt, aber nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen; Anlagen unter 2 kW bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur. Wie das heute schon funktioniert, steht in unserem Artikel zu negativen Strompreisen und der Einspeisevergütung.
Dein Bestandsschutz: Das Inbetriebnahme-Datum entscheidet
Der wichtigste Satz für alle, die schon einspeisen oder 2026 noch ans Netz gehen: Die Regeln gelten für Neuanlagen. Wer seine Anlage nach geltendem Recht in Betrieb genommen hat, behält seinen Anspruch — die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr.
Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht der Kaufvertrag und nicht die Montage. Inbetriebnahme heißt: erstmalige Stromerzeugung. Wer in diesem Jahr noch unter das alte Recht will, muss die Anlage laufen haben — installiert reicht nicht.
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber nach der amtlichen Tabelle der Bundesnetzagentur: 7,70 ct/kWh Überschusseinspeisung bis 10 kW (darüber bis 40 kW: 6,66 ct) und 12,22 ct/kWh Volleinspeisung bis 10 kW (darüber: 10,24 ct).
Wo das Gesetz gerade steht
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Kabinettbeschluss |
| 14.08.2026 | Zuleitung an den Bundesrat (BR-Drs. 470/26) |
| 25.09.2026 | Fristablauf für die Stellungnahme des Bundesrates |
| offen | Erste Lesung im Bundestag |
Der Entwurf trägt den Vermerk „besonders eilbedürftig“ nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz. Das bedeutet: Die Bundesregierung leitet ihn dem Bundestag parallel zu, ohne die Stellungnahme des Bundesrates abzuwarten — sie wird nachgereicht. Es soll also zügig gehen.
Was das für deine Entscheidung heißt
Du hast eine Anlage und sie läuft: Für dich ändert sich nach dem Entwurf nichts. Deine Vergütung ist an dein Inbetriebnahme-Datum gebunden. Behalte trotzdem die Netzentgelt-Reform — die ist ein eigenes Verfahren und trifft auch Bestandsanlagen — sie im Blick: Netzentgelte ab 2029.
Du planst gerade: Der Unterschied zwischen Inbetriebnahme 2026 und 2027 ist nach dem Entwurf erheblich — nicht wegen der 0,08 Cent Degression, sondern wegen der Förderdauer. Überstürze trotzdem nichts: Eine schlecht geplante Anlage kostet mehr, als die Vergütungsdifferenz einbringt.
Deine Anlage fällt aus der Förderung: Für Ü20-Anlagen gelten eigene Regeln, und die Anschlussvergütung bleibt zunächst bestehen — was du 2026 tun solltest.
Du fragst dich, warum überhaupt gekürzt wird: Der Vergleich, der hinter der Novelle steht, ist der zwischen Freiflächen und Dach — 4,79 Cent für den Solarpark, 7,70 für dein Dach.
Wie es weitergeht
Wir aktualisieren diese Seite bei jeder Station des Verfahrens — Stellungnahme des Bundesrates, erste Lesung, Ausschussberatung, Verabschiedung. Jede Änderung mit Datum, jede Zahl mit Fundstelle. Wenn du nichts verpassen willst: Der Newsletter fasst alle zwei Wochen zusammen, was sich geändert hat — und schreibt auch, wenn sich nichts geändert hat.
Aus achtzehn Jahren Solarbranche kenne ich das Muster: Kaum wird eine Gesetzesänderung diskutiert, wird sie zum Verkaufsargument — „schnell noch, bevor es teurer wird“. Prüf den Entwurf, nicht den Verkäufer.
Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 — Gesetzentwurf der Bundesregierung
Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →