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EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für deine PV-Anlage bedeutet

Der amtliche Entwurf liegt beim Bundesrat — wir haben alle 331 Seiten gelesen. Was drinsteht, mit Paragraf und Seitenzahl.

27. JULI 2026 · AKTUALISIERT 27. AUGUST 2026 · 4 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Luftaufnahme eines Einfamilienhauses mit roten Dachziegeln, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage, ringsum Garten und Nachbarhäuser (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Stand: 26. August 2026 · Diese Seite wird bei jeder Station des Gesetzgebungsverfahrens aktualisiert.

Die EEG-Novelle 2027 liegt seit dem 14. August 2026 dem Bundesrat vor — als Bundesrats-Drucksache 470/26, mit dem Vermerk „besonders eilbedürftig“. Für alle Angaben auf dieser Seite haben wir den amtlichen Gesetzentwurf selbst gelesen, nicht die Berichterstattung darüber: 331 Seiten, jede Zahl mit Paragraf und Seitenzahl belegt.

Wichtig vorweg: Das ist ein Entwurf. Bundesrat und Bundestag können ihn ändern, und die Verbände fordern genau das. Alles hier bezieht sich auf die Regierungsfassung vom 29. Juli 2026 (BR-Drs. 470/26). Verabschiedet ist nichts.

Der Satz, der die meisten Menschen Geld kosten wird

Wenn du nur einen Absatz dieser Seite liest, dann diesen. Im Entwurf steht in § 21c Absatz 1 Satz 2: Anlagen unter 100 Kilowatt, für die der Betreiber keine Zuordnung trifft, gelten automatisch als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.

Im Klartext: Wer nichts tut, verschenkt seinen Strom. Kein Formular vergessen, keine Frist verpasst — es genügt, sich nicht aktiv zu entscheiden. Bisher war „nichts tun“ die sichere Variante: Man bekam die feste Einspeisevergütung. Nach dem Entwurf ist „nichts tun“ die teuerste Variante.

Das betrifft ausdrücklich neue Anlagen. Wer heute schon einspeist, ist geschützt — dazu weiter unten mehr.

Was sich für neue Anlagen ändert

1. Die feste Einspeisevergütung entfällt

§ 21 Absatz 1 wird neu gefasst: Die Veräußerungsform „Einspeisevergütung“ gibt es für Neuanlagen nicht mehr. Die Begründung sagt es wörtlich — sie werde „für Neuanlagen abgeschafft“. An ihre Stelle tritt die Netzbetreiberabnahme in drei Varianten.

2. Aus zwanzig Jahren werden sechsunddreißig Monate

Es gibt eine befristete Übergangszahlung. Ihre Höhe: der anzulegende Wert abzüglich 1 Cent (§ 53 Absatz 1). Da der anzulegende Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh gesetzt wird (§ 48 Absatz 1), ergibt das rechnerisch 5,2 ct/kWh.

Entscheidender als die Höhe ist die Dauer: Gezahlt wird bis zum 36. Kalendermonat nach Inbetriebnahme. Die Gesetzesbegründung nennt das selbst eine „kürzere Förderdauer von lediglich 3 Jahre … statt 20 Jahren“.

Beispielrechnung, 5.000 kWh Einspeisung im Jahr: heute 5.000 kWh × 7,70 ct = 385 €/Jahr, 20 Jahre lang Entwurf 5.000 kWh × 5,20 ct = 260 €/Jahr, 3 Jahre lang

Rund 125 Euro weniger pro Jahr — und das nur für drei statt zwanzig Jahre. Daneben ist die halbjährliche Degression von 0,08 Cent, über die viel geschrieben wird, ein Rundungsfehler.

3. Wer die Übergangszahlung überhaupt bekommt

Der Anspruch ist nach Leistung und Inbetriebnahmejahr gestaffelt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1):

AnlagenleistungInbetriebnahme vorletzter Jahrgang
unter 50 kW01.01.20282027
unter 25 kW01.01.20292028
unter 7 kW01.01.20312030

Die Stufen gelten nebeneinander, nicht nacheinander: Eine 6-kW-Anlage aus 2028 fällt unter die zweite und die dritte Zeile. Kleine Anlagen haben also am längsten Anspruch — bis einschließlich Inbetriebnahmejahr 2030.

4. Danach: Direktvermarktung oder null

Läuft die Übergangszahlung aus, bleibt die Direktvermarktung — oder die unentgeltliche Abnahme, bei der sich der Anspruch nach dem Wortlaut des Entwurfs „auf null“ verringert.

Dabei gibt es eine Hürde, die selten erwähnt wird: Die Marktprämie gibt es erst ab 25 kW (§ 20 Absatz 1). Wer eine kleinere Anlage hat — also die allermeisten Einfamilienhäuser — kann nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Dafür braucht es einen Dienstleister und ein intelligentes Messsystem.

Als Ausgleich ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh vorgesehen (§ 50c) — für Anlagen unter 25 kW, längstens 48 Monate. Das erklärt nebenbei die widersprüchlichen Zahlen in der Presse: 36 Monate und 4 Jahre sind zwei verschiedene Instrumente, nicht zwei Angaben zum selben.

5. Die Einspeisung wird auf 50 Prozent gekappt

§ 9 Absatz 2b (neu): Dachanlagen unter 100 kW müssen ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen — bisher waren es 60 Prozent, und ausdrücklich „unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems“. Ausgenommen sind Steckersolargeräte und Anlagen ohne Einspeisung.

Für die Auslegung heißt das: Eigenverbrauch und Speicher gewinnen an Gewicht, reine Volleinspeise-Auslegung verliert. Was eine selbst verbrauchte Kilowattstunde bei dir wert ist, rechnet dir der Spread-Rechner aus.

6. Negative Strompreise wirken künftig ab der ersten Viertelstunde

§ 51 Absatz 1 (neu): In Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis verringert sich der Zahlungsanspruch auf null — die bisherige Mindestdauer entfällt. Es gibt zwei Ausnahmen: Anlagen unter 100 kW in der Netzbetreiberabnahme sind geschützt, aber nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen; Anlagen unter 2 kW bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur. Wie das heute schon funktioniert, steht in unserem Artikel zu negativen Strompreisen und der Einspeisevergütung.

Dein Bestandsschutz: Das Inbetriebnahme-Datum entscheidet

Der wichtigste Satz für alle, die schon einspeisen oder 2026 noch ans Netz gehen: Die Regeln gelten für Neuanlagen. Wer seine Anlage nach geltendem Recht in Betrieb genommen hat, behält seinen Anspruch — die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr.

Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht der Kaufvertrag und nicht die Montage. Inbetriebnahme heißt: erstmalige Stromerzeugung. Wer in diesem Jahr noch unter das alte Recht will, muss die Anlage laufen haben — installiert reicht nicht.

Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber nach der amtlichen Tabelle der Bundesnetzagentur: 7,70 ct/kWh Überschusseinspeisung bis 10 kW (darüber bis 40 kW: 6,66 ct) und 12,22 ct/kWh Volleinspeisung bis 10 kW (darüber: 10,24 ct).

Wo das Gesetz gerade steht

DatumSchritt
29.07.2026Kabinettbeschluss
14.08.2026Zuleitung an den Bundesrat (BR-Drs. 470/26)
25.09.2026Fristablauf für die Stellungnahme des Bundesrates
offenErste Lesung im Bundestag

Der Entwurf trägt den Vermerk „besonders eilbedürftig“ nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz. Das bedeutet: Die Bundesregierung leitet ihn dem Bundestag parallel zu, ohne die Stellungnahme des Bundesrates abzuwarten — sie wird nachgereicht. Es soll also zügig gehen.

Was das für deine Entscheidung heißt

Du hast eine Anlage und sie läuft: Für dich ändert sich nach dem Entwurf nichts. Deine Vergütung ist an dein Inbetriebnahme-Datum gebunden. Behalte trotzdem die Netzentgelt-Reform — die ist ein eigenes Verfahren und trifft auch Bestandsanlagen — sie im Blick: Netzentgelte ab 2029.

Du planst gerade: Der Unterschied zwischen Inbetriebnahme 2026 und 2027 ist nach dem Entwurf erheblich — nicht wegen der 0,08 Cent Degression, sondern wegen der Förderdauer. Überstürze trotzdem nichts: Eine schlecht geplante Anlage kostet mehr, als die Vergütungsdifferenz einbringt.

Deine Anlage fällt aus der Förderung: Für Ü20-Anlagen gelten eigene Regeln, und die Anschlussvergütung bleibt zunächst bestehen — was du 2026 tun solltest.

Du fragst dich, warum überhaupt gekürzt wird: Der Vergleich, der hinter der Novelle steht, ist der zwischen Freiflächen und Dach — 4,79 Cent für den Solarpark, 7,70 für dein Dach.

Wie es weitergeht

Wir aktualisieren diese Seite bei jeder Station des Verfahrens — Stellungnahme des Bundesrates, erste Lesung, Ausschussberatung, Verabschiedung. Jede Änderung mit Datum, jede Zahl mit Fundstelle. Wenn du nichts verpassen willst: Der Newsletter fasst alle zwei Wochen zusammen, was sich geändert hat — und schreibt auch, wenn sich nichts geändert hat.

Aus achtzehn Jahren Solarbranche kenne ich das Muster: Kaum wird eine Gesetzesänderung diskutiert, wird sie zum Verkaufsargument — „schnell noch, bevor es teurer wird“. Prüf den Entwurf, nicht den Verkäufer.

Aus der Praxis — Axel Klett

Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 — Gesetzentwurf der Bundesregierung

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 27. August 2026.

BR-Drs. 470/26
Der Gesetzentwurf liegt seit 14.08.2026 dem Bundesrat vor, Fristablauf 25.09.2026, Vermerk „besonders eilbedürftig“ (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) — Bundesrats-Drucksache 470/26, Deckblatt
6,2 ct/kWh
einheitlicher anzulegender Wert für Solaranlagen — § 48 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 40; Begründung S. 253
5,2 ct/kWh
Höhe der Übergangszahlung = anzulegender Wert minus 1 ct — § 53 Abs. 1 (Abzug 1 ct, S. 46) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 (6,2 ct, S. 40)
36 Kalendermonate
Dauer der Übergangszahlung — § 25 Abs. 2 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26; Begründung S. 216 und S. 115
7 kW → 2030
Staffelung des Anspruchs auf die Übergangszahlung: unter 50 kW bis Inbetriebnahmejahr 2027, unter 25 kW bis 2028, unter 7 kW bis 2030 — die Stufen gelten nebeneinander, nicht nacheinander — § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a–c EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 13 f.
null Cent
Anlagen unter 100 kW ohne aktive Zuordnung gelten automatisch als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet — § 21c Abs. 1 S. 2 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 15; § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Anspruch „verringert sich … auf null“), S. 14 f.
1,5 ct/kWh
Direktvermarktungsbonus für Anlagen unter 25 kW, längstens 48 Monate — § 50c Abs. 4 und Abs. 5 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 43
25 kW
Untergrenze für die Marktprämie; kleinere Anlagen können nur in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a — § 20 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 12
50 Prozent
dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung für neue Dachanlagen unter 100 kW (bisher 60 %) — § 9 Abs. 2b EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 10; Begründung S. 192
ab 1. Viertelstunde
Bei negativen Spotmarktpreisen entfällt die Zahlung künftig ohne Mindestdauer — § 51 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, S. 43; Ausnahmen § 51 Abs. 2 Nr. 1 und 2
7,70 / 12,22 ct
heute geltende Sätze für Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027 (bis 10 kW, Überschuss- bzw. Volleinspeisung) — Bundesnetzagentur, amtliche Fördersätze-Tabelle
18 Jahre
Axels Zeit in der Solarbranche (Zitat) — axel-bio: seit 2008 in der PV-Branche

Häufige Fragen

Bleibt meine Einspeisevergütung, wenn meine Anlage schon läuft?

Ja. Der Entwurf regelt Neuanlagen. Wer nach geltendem Recht in Betrieb genommen hat, behält seinen Anspruch — die Höhe richtet sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr.

Reicht es, wenn die Anlage 2026 installiert ist — oder muss sie laufen?

Sie muss laufen. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme im Sinne des EEG, also die erstmalige Stromerzeugung — nicht der Kaufvertrag, nicht die Montage und nicht der Zählerwechsel. Wer den Stichtag nutzen will, sollte den Tag der ersten Stromerzeugung dokumentieren und dem Netzbetreiber melden.

Was passiert, wenn ich nach der Gesetzesänderung einfach nichts tue?

Dann bekommst du nach dem Entwurf null Cent. § 21c Absatz 1 Satz 2 ordnet Anlagen unter 100 kW ohne aktive Zuordnung automatisch der unentgeltlichen Abnahme zu. Anders als bisher ist Nichtstun damit die teuerste Variante.

Stimmen die 5,2 Cent, die überall genannt werden?

Die Zahl ist rechnerisch richtig, steht aber so nicht im Gesetzestext. Sie ergibt sich aus dem einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh (§ 48 Absatz 1) abzüglich 1 Cent (§ 53 Absatz 1). Sie gilt zudem nur für Inbetriebnahmen bis zum 31. Juli 2027 — danach sinkt der anzulegende Wert halbjährlich um 1 Prozent.

Wie lange wird die Übergangszahlung gezahlt?

Bis zum 36. Kalendermonat nach der Inbetriebnahme, also drei Jahre. Der Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW läuft davon getrennt und längstens 48 Monate — beide Zahlen betreffen verschiedene Instrumente.

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Nein. Der Entwurf liegt seit dem 14. August 2026 als Drucksache 470/26 beim Bundesrat, dessen Stellungnahmefrist am 25. September 2026 endet. Eine erste Lesung im Bundestag hat noch nicht stattgefunden.

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