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Bleibt meine Einspeisevergütung, wenn meine Anlage schon läuft?

Kurz: ja. Aber der Bestandsschutz im Gesetzentwurf hat einen Halbsatz, den kaum jemand zitiert — und der macht ihn unvollständig.

28. AUGUST 2026 · 6 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Photovoltaikanlage auf einem roten Ziegeldach mit Backsteinschornstein im warmen Abendlicht, dahinter Baumkronen (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Stand: 26. August 2026 · Bezieht sich auf den Regierungsentwurf BR-Drs. 470/26. Verabschiedet ist nichts.

Es ist die häufigste Frage zur EEG-Novelle, und sie kommt meistens mit einem mulmigen Unterton: Meine Anlage läuft seit Jahren — nehmen die mir jetzt die Vergütung weg?

Nein. Die Höhe deiner Einspeisevergütung ist an dein Inbetriebnahme-Datum gebunden, und daran rührt der Entwurf nicht. Das ist die kurze Antwort, und sie hält.

Die lange Antwort ist interessanter. Denn der Paragraf, der den Bestandsschutz anordnet, beginnt mit einem Halbsatz, der ihn sofort wieder einschränkt — und diesen Halbsatz haben wir in keiner Berichterstattung gefunden.

Wo der Bestandsschutz steht

Die Übergangsbestimmungen stehen in § 100 des Entwurfs (Drucksache 470/26, Seite 64). Absatz 1 lautet im Wortlaut:

„Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden 1. für Strom aus Anlagen, a) die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind …“

Übersetzt: Für deine Anlage gilt weiter das EEG in der Fassung, die am 31. Dezember 2026 gilt — also das heutige Recht. Nicht das neue. Der Stichtag ist die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027.

Das gilt für den Strom aus deiner Anlage, nicht für dich als Person. Baust du 2028 eine zweite Anlage, ist die neu — mit allem, was dann gilt.

Der Halbsatz: „Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.“ Das ist keine Floskel. § 100 hat neun Absätze, und fünf davon ordnen ausdrücklich an, dass einzelne neue Vorschriften auch für Bestandsanlagen gelten.

Was auch für deine Bestandsanlage neu gilt

Wir haben § 100 Absatz 2 bis 9 vollständig gelesen. Das sind die Stellen, an denen neues Recht auf alte Anlagen durchgreift:

AbsatzWas neu giltWen es trifft
Abs. 3§ 10b Abs. 7 — sobald du nach dem 31.12.2026 einen Direktvermarktungsvertrag neu schließt oder einen bestehenden anpasstDirektvermarkter
Abs. 4§ 10c ab 1.1.2027 für Strom, den die Anlage selbst aus dem Netz beziehtalle
Abs. 6§ 19 Abs. 3 bis 3c und § 20 Satz 2 — die Abgrenzungs- und die PauschaloptionDirektvermarkter
Abs. 7§ 26 Abs. 3 für Abschläge und Endabrechnungen nach dem 31.12.2026alle
Abs. 9§ 38b, § 38h, § 48 Abs. 2 beim Ersetzen der Anlage am selben Standort nach dem 31.12.2026wer erneuert

Für die meisten Menschen mit einer Anlage auf dem Eigenheim ist davon wenig spürbar. Wer seinen Strom in der Einspeisevergütung abgibt, hat weder einen Direktvermarktungsvertrag noch nutzt er die Pauschaloption. Bei Abschlägen und Endabrechnungen ändert sich das Verfahren, nicht der Betrag.

Zwei Punkte lohnen trotzdem einen Blick. Absatz 6 Satz 2 betrifft Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen: Machen sie die Abgrenzungs- oder die Pauschaloption geltend, wird die Marktprämie künftig anhand des Jahresmarktwerts berechnet — nicht mehr monatlich. Und Absatz 9 wird wichtig, wenn du eine alte Anlage durch eine neue am selben Ort ersetzt: Ab 2027 gelten dafür die neuen Ersetzungsregeln.

Was ausdrücklich nicht auf dich durchschlägt

Genauso wichtig ist, was in § 100 nicht steht. Die Absätze 2 bis 9 sind abschließend — was dort nicht genannt ist, greift auf Bestandsanlagen nicht durch. Wir haben die Liste gegen die Neuregelungen geprüft, über die gerade am meisten geschrieben wird:

Neue RegelBestandsanlage betroffen?
§ 48 Abs. 1 — anzulegender Wert 6,2 ct/kWhnein
§ 25 Abs. 2 — 36 Monate statt 20 Jahrenein
§ 9 Abs. 2b — Einspeisung auf 50 Prozent gekapptnein
§ 51 — negative Preise ab der ersten Viertelstundenein
§ 21c Abs. 1 Satz 2 — Nichtstun führt zu null Centnein (Ausnahme unten)

Besonders die letzten beiden Zeilen sind es wert, genau gelesen zu werden.

Negative Strompreise: dein altes § 51 bleibt

Im Entwurf wird § 51 neu gefasst: Sobald der Spotmarktpreis negativ ist, sinkt der Zahlungsanspruch auf null — ohne die bisherige Mindestdauer. Das klingt bedrohlich, und für Neuanlagen ist es das auch.

Für deine Bestandsanlage gilt es nicht. § 100 nennt § 51 in keinem seiner Ausnahmeabsätze. Du behältst die Regelung, die zum Zeitpunkt deiner Inbetriebnahme galt. Wie die heute funktioniert, steht in unserem Artikel zu negativen Strompreisen und der Einspeisevergütung.

Die 50-Prozent-Kappung: nicht für dich

§ 9 Absatz 2b verlangt von neuen Dachanlagen unter 100 kW, ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent zu begrenzen. Auch diese Vorschrift steht in keinem Ausnahmeabsatz des § 100. Deine bestehende Anlage darf weiter einspeisen, was sie bisher durfte.

Die eine Ausnahme: ausgeförderte Anlagen

Für Anlagen, die aus der zwanzigjährigen Förderung gefallen sind, gilt Eigenes. § 100 Absatz 5 zieht für ausgeförderte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gingen und am 31. Dezember 2020 einen Vergütungsanspruch hatten, eine ganze Reihe neuer Vorschriften heran — darunter § 21b, § 23b und § 25 Absatz 3.

Die gute Nachricht steht in § 21c Absatz 1 Satz 3: Eine ausgeförderte Anlage rutscht nicht in die unentgeltliche Abnahme. Sie gilt automatisch als der Netzbetreiberabnahme „in der Variante für ausgeförderte Anlagen“ zugeordnet — also weiterhin Marktwert, nicht null.

Diese Variante hat allerdings ein Enddatum. § 25 Absatz 3 des Entwurfs bestimmt, dass diese Zahlungen „bis zum 31. Dezember 2032“ zu leisten sind. Was danach kommt, regelt der Entwurf nicht. Wer eine Ü20-Anlage hat, sollte das im Kalender haben — es ist die einzige harte Frist in diesem Artikel. Was sonst zu tun ist, steht hier: PV-Anlage aus der EEG-Förderung.

Zwei Vorbehalte, die für alles gelten

Erstens: Es ist ein Entwurf. Der Bundesrat hat bis zum 25. September 2026 Zeit für seine Stellungnahme, eine erste Lesung im Bundestag gab es bis heute nicht. Bundesrat und Bundestag können den Text ändern — und die Verbände fordern genau das.

Zweitens: Teil 3 steht unter Genehmigungsvorbehalt. § 104 des Entwurfs bestimmt, dass die Bestimmungen des Teils 3 — dort stehen Zahlungsanspruch und Veräußerungsformen — erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden dürfen, und nur nach deren Maßgabe. Auch das kann den Text noch verschieben.

Was du im Blick behalten solltest

Der Bestandsschutz im EEG ist das eine. Er schützt dich aber nur vor dem EEG — nicht vor allem anderen, was auf Anlagenbetreiber zukommt.

Die Netzentgelt-Reform läuft als eigenes Verfahren und trifft ausdrücklich auch Bestandsanlagen. Das ist der Punkt, an dem für dich eher etwas passiert als beim EEG: Netzentgelte ab 2029.

Und wenn deine Anlage in den nächsten Jahren aus der Förderung läuft, ist der Zeitpunkt zum Rechnen jetzt — nicht im letzten Jahr.

Wenn jemand an der Haustür erzählt, die Novelle koste dich deine Vergütung, dann stimmt das nicht. § 100 Absatz 1 ist eindeutig. Lass dir die Fundstelle zeigen, bevor du unterschreibst.

Aus der Praxis — Axel Klett

Den vollständigen Überblick über die Novelle — was sich für Neuanlagen ändert, mit jeder Zahl und Fundstelle — findest du auf unserer Hauptseite dazu: EEG-Novelle 2027: Was der Gesetzentwurf für deine PV-Anlage bedeutet.

Quelle & weiterführend: Bundesrats-Drucksache 470/26 — Gesetzentwurf der Bundesregierung

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 28. August 2026.

§ 100 Abs. 1 Nr. 1 a
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, ist weiter das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden — § 100 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 64
5 von 9 Absätzen
§ 100 Abs. 3, 4, 6, 7 und 9 ziehen einzelne neue Vorschriften auch auf Bestandsanlagen (§ 10b Abs. 7, § 10c, § 19 Abs. 3–3c und § 20 S. 2, § 26 Abs. 3, Ersetzungsregeln) — § 100 Abs. 2 bis 9 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 64 bis 66
§ 51
Die Neuregelung zu negativen Preisen gilt nicht für Bestandsanlagen — § 51 wird in keinem Ausnahmeabsatz des § 100 genannt — Negativbefund gegen § 100 Abs. 2 bis 9, BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 64 bis 66
§ 9 Abs. 2b
Die Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent gilt nicht für Bestandsanlagen — auch sie wird in keinem Ausnahmeabsatz des § 100 genannt — Negativbefund gegen § 100 Abs. 2 bis 9, BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 64 bis 66
§ 100 Abs. 6 S. 2
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen, wird die Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes berechnet, wenn die Abgrenzungs- oder die Pauschaloption nach § 19 Abs. 3b oder 3c geltend gemacht wird — § 100 Abs. 6 S. 2 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 65
§ 21c Abs. 1 S. 3
Eine ausgeförderte Anlage gilt automatisch als der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen zugeordnet, nicht als der unentgeltlichen Abnahme — § 21c Abs. 1 S. 3 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 15
31.12.2032
Zahlungen im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen sind bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten — der Entwurf regelt nicht, was danach gilt — § 25 Abs. 3 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 21
§ 104
Die Bestimmungen des Teils 3 sowie §§ 85a, § 100 Abs. 6 und 9, § 102 und der Anlagen 1 bis 4 dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden — § 104 Abs. 1 EEG 2027 i.d.F. BR-Drs. 470/26, gedruckte S. 67
25.09.2026
Fristablauf für die Stellungnahme des Bundesrates; der Entwurf trägt den Vermerk „besonders eilbedürftig“ nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG — BR-Drs. 470/26, Deckblatt

Häufige Fragen

Verliere ich meine Einspeisevergütung durch die EEG-Novelle 2027?

Nein. § 100 Absatz 1 des Entwurfs ordnet an, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, weiter das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Vergütungshöhe richtet sich unverändert nach dem Recht zum Zeitpunkt deiner Inbetriebnahme.

Gilt die 50-Prozent-Kappung auch für meine bestehende Anlage?

Nein. § 9 Absatz 2b ist in keinem der Ausnahmeabsätze des § 100 genannt. Die Kappung auf 50 Prozent der installierten Leistung betrifft nur neue Dachanlagen.

Treffen mich die neuen Regeln zu negativen Strompreisen?

Nein. Der neu gefasste § 51 steht nicht in der Ausnahmeliste des § 100. Für deine Anlage gilt weiter die Regelung, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme galt.

Ändert sich für Bestandsanlagen wirklich gar nichts?

Nicht ganz. § 100 Absatz 1 steht unter dem Vorbehalt „Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt“. Fünf Absätze ziehen einzelne neue Vorschriften auf Bestandsanlagen: § 10b Absatz 7 bei neuen oder angepassten Direktvermarktungsverträgen, § 10c für Strombezüge der Anlage, § 19 Absatz 3 bis 3c für die Abgrenzungs- und Pauschaloption, § 26 Absatz 3 für Abschläge und Endabrechnungen sowie die Ersetzungsregeln beim Austausch am selben Standort. Die Vergütungshöhe ist davon nicht betroffen.

Was gilt für ausgeförderte Ü20-Anlagen?

Für sie gilt § 100 Absatz 5 mit einer eigenen Liste. Wichtig: Nach § 21c Absatz 1 Satz 3 rutscht eine ausgeförderte Anlage nicht in die unentgeltliche Abnahme mit null Cent, sondern automatisch in die Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen.

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