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Normen & Recht

Photovoltaik und Steuern: Was 2026 gilt und was sich 2025 geändert hat

Zwei Steuern, zwei Bedeutungen derselben Zahl — und eine Grenze, die seit 2025 anders lautet.

2. SEPTEMBER 2026 · 9 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Schreibtisch am Fenster mit Unterlagenstapel, Füller und Kaffeetasse, dahinter ein Haus mit Solardach im Abendlicht (KI-generiertes Bild)
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Wenn eine Photovoltaikanlage auf deinem Dach liegt, tauchen zwei Steuern auf, die miteinander nichts zu tun haben: die Einkommensteuer auf das, was die Anlage einbringt, und die Umsatzsteuer auf das, was sie gekostet hat. Die meisten Missverständnisse entstehen, weil in beiden Regeln dieselbe Zahl vorkommt — 30 kWp —, dort aber völlig Verschiedenes bedeutet.

Wir haben beide Vorschriften am 2. September 2026 im Gesetzestext nachgelesen, nicht in Ratgebern. Das lohnt sich: Eine der beiden Grenzen hat sich zum 1. Januar 2025 geändert, und das Verwaltungsschreiben, das die halbe Ratgeberwelt bis heute zitiert, steht noch in der alten Fassung.

Wichtig vorweg: Wir sind keine Steuerberater. Wir kennen uns mit Photovoltaik aus, nicht mit deiner Steuererklärung. Dieser Artikel gibt wieder, was am 2. September 2026 in den Gesetzen und den amtlichen Schreiben stand — er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Steuerrecht ändert sich schnell, wie der Stichtag 1. Januar 2025 weiter unten zeigt, und dein Fall kann Besonderheiten haben, die hier gar nicht vorkommen. Frag im Zweifel immer deinen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein und lass dir die aktuell geltende Regelung bestätigen, bevor du etwas beim Finanzamt einreichst oder unterschreibst.

Einkommensteuer: seit 2022 steuerfrei — aber mit zwei Grenzen

Die zentrale Vorschrift ist § 3 Nummer 72 EStG. Sie stellt Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden von der Einkommensteuer frei — und zwar rückwirkend für alles, was nach dem 31. Dezember 2021 angefallen ist, also ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

„Einnahmen und Entnahmen“ ist dabei wörtlich zu nehmen: Gemeint ist nicht nur die Einspeisevergütung, die dir der Netzbetreiber überweist, sondern auch der Strom, den du selbst verbrauchst. Beides ist steuerfrei.

Es gibt zwei Grenzen, und sie gelten nebeneinander:

  • 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Das ist die Grenze pro Gebäudeeinheit.
  • Insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Diese Grenze zählt alle deine begünstigten Anlagen zusammen, auch über mehrere Grundstücke hinweg.

Die zweite Zahl ist die gefährlichere, denn sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu in Randziffer 17 seines Schreibens vom 17. Juli 2023: Betreibt jemand Anlagen mit insgesamt mehr als 100,00 kW (peak), ist die Steuerbefreiung „insgesamt nicht anzuwenden“. Ein einziges Kilowatt zu viel kippt also nicht den Überhang, sondern die Befreiung für alles.

Welche Leistung zählt — und welche nicht

Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Das steht so im Gesetz, und es ist wichtiger, als es klingt: Gemeint ist die Summe der Modulleistungen, nicht die Leistung deines Wechselrichters. Wer 30,8 kWp Module auf einen 25-kW-Wechselrichter legt, liegt mit 30,8 kWp über der Grenze — der kleinere Wechselrichter rettet ihn nicht. Welcher Wert bei dir eingetragen ist, siehst du im Register selbst; wie du dort hinkommst, steht in unserem Beitrag zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Zwei weitere Punkte, die selten zusammen genannt werden:

  • Du musst nichts beantragen. Die Befreiung wirkt kraft Gesetzes. Weder der Gesetzestext noch das BMF-Schreiben kennen einen Antrag oder ein Wahlrecht. Und sind alle Einnahmen dieser Tätigkeit steuerfrei, ist nach Satz 2 der Vorschrift kein Gewinn zu ermitteln — die Einnahmenüberschussrechnung für die Anlage entfällt.
  • Die Kehrseite: Kosten kannst du auch nicht mehr absetzen. Nach § 3c Absatz 1 EStG sind Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nicht abziehbar. Abschreibung, Versicherung, Reparatur der Anlage — alles weg. Wer vor 2022 abgesetzt hat, behält das; das BMF stellt das ausdrücklich klar.

Die Falle: Für Anlagen vor 2025 gelten andere Zahlen

Hier steht in vielen Ratgebern etwas Falsches, und der Grund ist nachvollziehbar. Die einheitlichen 30 kWp je Einheit gibt es nämlich erst seit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024. Nach § 52 Absatz 4 Satz 29 EStG gilt die neue Fassung erstmals für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Für ältere Anlagen zählt weiter die Fassung von 2022, und die unterschied nach Gebäudeart:

  • 30 kWp bei Einfamilienhäusern (samt Nebengebäuden) und bei nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden — und zwar gebäudebezogen.
  • 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei allen sonstigen Gebäuden, also beim Zwei- und Mehrfamilienhaus und bei gemischt genutzten Immobilien.

Wer 2023 ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen ausgerüstet hat, hatte also 45 kWp zur Verfügung, nicht 90. Und eine Einzelheit lohnt die Aufmerksamkeit: Eine Erweiterung nach dem 31. Dezember 2024 holt die Altanlage in die neue Regelung. Wer aufstockt, rechnet danach nach den neuen Grenzen.

Der praktische Stolperstein dabei: Das viel zitierte BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 ist bis heute nicht an das Jahressteuergesetz 2024 angepasst. Seine Tabelle mit den 15,00 kWp je Wohneinheit ist für Anlagen ab 2025 überholt — für ältere Anlagen stimmt sie weiter. Wer die Tabelle ungeprüft auf eine Anlage von 2026 anwendet, rechnet mit der falschen Hälfte.

Aus der Praxis — Axel Klett: „Die Frage nach der Steuer kommt fast immer zu spät — wenn die Anlage schon auf dem Dach ist. Dabei entscheidet sich an einem einzigen Kilowatt mehr oder weniger, ob eine Anlage in die Befreiung fällt. Das ist eine Frage für die Planung, nicht für die Steuererklärung.“

Umsatzsteuer: null Prozent — und warum die 30 kWp hier etwas anderes bedeuten

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen null Prozent. Geregelt ist das in § 12 Absatz 3 UStG. Erfasst sind die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, der Erwerb aus dem EU-Ausland, die Einfuhr — und die Installation. Auch ein Speicher, den du erst Jahre später nachrüstest, fällt darunter, ebenso Ersatzteile samt Einbau.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten dienen. Und jetzt kommt die Stelle, an der die 30 kWp missverstanden werden: Sie sind hier keine Obergrenze, sondern eine Vereinfachung. Bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten die Gebäudevoraussetzungen als erfüllt, ohne dass du irgendetwas nachweisen musst. Darüber gilt der Nullsteuersatz weiterhin — du musst dann nur belegen, dass es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt.

Für Balkonkraftwerke ist es noch einfacher: Bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung entfällt der Nachweis vollständig, und die Finanzverwaltung unterstellt die Betreibereigenschaft. Der Wechselrichter selbst steht übrigens nicht im Gesetzestext — die Verwaltung zählt ihn ausdrücklich zu den wesentlichen Komponenten.

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung: der Rückweg für Altanlagen

Bis Ende 2022 gab es einen guten Grund, sich freiwillig für die Regelbesteuerung zu entscheiden: Nur so bekam man die 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Anlage als Vorsteuer zurück. Seit es den Nullsteuersatz gibt, ist dieser Grund entfallen — und viele Betreiber sitzen noch in der Regelbesteuerung fest, mit Voranmeldungen und Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom.

Der Weg zurück führt über § 19 UStG, der zum 1. Januar 2025 vollständig neu gefasst wurde. Die Grenzen liegen jetzt bei 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr, und es sind Nettogrößen. Für eine Dachanlage sind das Dimensionen, die praktisch nie erreicht werden.

Drei Punkte, an denen es in der Praxis klemmt:

  • Die Fünf-Jahres-Bindung. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist mindestens fünf Kalenderjahre gebunden — gerechnet ab dem ersten Jahr, für das die Erklärung gilt. Danach läuft der Verzicht einfach weiter, bis du ihn widerrufst. Von allein endet er nicht.
  • Der Widerruf wirkt nicht rückwirkend. Er gilt erst ab Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres. Nach altem Recht war ein rückwirkender Widerruf noch möglich; das ist vorbei. Wer für 2027 raus will, muss das rechtzeitig erklären, nicht im Nachhinein.
  • Die Vorsteuer kann teilweise zurückgefordert werden. Beim Wechsel zurück ist der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen, solange der Berichtigungszeitraum läuft — fünf Jahre ab erstmaliger Verwendung, zehn Jahre bei Grundstücken und fest eingebauten Betriebsvorrichtungen. Die Bagatellgrenzen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, vor allem die 1.000-Euro-Grenze, entschärfen das bei kleinen Anlagen häufig.

Das ist genau die Konstellation, in der sich ein Termin beim Steuerberater rechnet: Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel hängt an Zahlen aus deiner eigenen Anschaffung, die niemand von außen kennt.

Gewerbe anmelden? Hier wird es unsauber

Bei der Gewerbesteuer ist die Lage klar. Gleich zwei Vorschriften sorgen dafür, dass eine normale Dachanlage nichts zahlt: § 3 Nummer 32 GewStG befreit Betriebe, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Strom aus einer Gebäude-Solaranlage bis 30 Kilowatt beschränkt. Und selbst ohne diese Befreiung greift der Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften nach § 11 Absatz 1 GewStG, den eine Hausdachanlage nie ausfüllt.

Auch beim Finanzamt hat sich etwas entspannt: Die Anzeige der Tätigkeit nach § 138 AO ist zwar gesetzlich weiter Pflicht, aber das Bundesfinanzministerium beanstandet es seit seinem Schreiben vom 12. Juni 2023 nicht, wenn Betreiber kleiner, nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigter Anlagen darauf verzichten — vorausgesetzt, sie sind zugleich Kleinunternehmer. Das Finanzamt darf den Fragebogen im Einzelfall trotzdem anfordern.

Und jetzt der ehrliche Teil, den die meisten Ratgeber auslassen: Für die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO gilt das alles nicht. Die Gewerbeordnung kennt keine Photovoltaik-Ausnahme und keine Kilowatt-Grenze. Die verbreitete Aussage „unter 30 kWp musst du kein Gewerbe anmelden“ stammt aus dem Steuerrecht und hat im Gewerberecht schlicht keine Grundlage. Ob eine Anlage auf dem selbst genutzten Eigenheim anzuzeigen ist, entscheiden die Länder in eigenem Vollzug — und sie entscheiden es unterschiedlich. Wir haben für 2026 keine bundesweit verbindliche Aussage gefunden, die wir hier guten Gewissens hinschreiben könnten. Der einzige verlässliche Weg ist eine kurze Anfrage beim örtlichen Gewerbeamt.

Die IHK-Mitgliedschaft hängt übrigens genau daran: Nach § 2 Absatz 1 IHKG gehört zur Kammer, wer zur Gewerbesteuer veranlagt ist. Wer unter die Befreiung in § 3 Nummer 32 GewStG fällt, wird gar nicht erst veranlagt. Zusätzlich stellt § 3 Absatz 3 IHKG bis 5.200 Euro Gewerbeertrag vom Beitrag frei.

Fazit: Für die meisten ist es einfacher geworden — aber nicht automatisch

Wer 2026 eine normale Anlage auf ein Einfamilienhaus setzt, hat es steuerlich leicht: null Prozent Umsatzsteuer beim Kauf, keine Einkommensteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch, keine Gewinnermittlung, keine Gewerbesteuer. Das ist ein echter Fortschritt gegenüber der Lage vor 2022.

Drei Punkte solltest du trotzdem im Blick behalten. Erstens die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister — sie entscheidet über die Grenzen, nicht die Wechselrichterleistung. Zweitens das Baujahr deiner Anlage: Vor 2025 gelten beim Mehrfamilienhaus die alten 15 kWp je Einheit. Drittens die Regelbesteuerung, falls du sie vor 2023 gewählt hast — der Ausstieg ist möglich, aber nur mit Vorlauf.

Und weil es der wichtigste Satz dieses Artikels ist, hier noch einmal: Das oben ist der Gesetzesstand, den wir nachgelesen haben, kein Rat für deinen Fall. Sprich mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, bevor du etwas einreichst — besonders, wenn mehrere Anlagen, ein Mehrfamilienhaus oder eine Altanlage in Regelbesteuerung im Spiel sind. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen III R 35/24 zudem noch offen, wie mit nachlaufenden Betriebsausgaben umzugehen ist; auch das kann sich noch bewegen.

Quelle & weiterführend: § 3 Nr. 72 EStG — gesetze-im-internet.de

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 2. September 2026.

30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
Leistungsgrenze der Einkommensteuerbefreiung in der HEUTE geltenden Fassung — § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.09.2026 (EStG zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197)
100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem
Gesamtobergrenze über alle begünstigten Anlagen; FREIGRENZE, nicht Freibetrag — Überschreiten kippt die Befreiung vollständig — § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, GZ IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, Randziffer 17
nach dem 31. Dezember 2024
Stichtag: Erst ab da gilt die einheitliche 30-kWp-Grenze; davor 30 kWp (EFH, gebäudebezogen) bzw. 15 kWp je Einheit (sonstige Gebäude) — § 52 Absatz 4 Satz 29 EStG; Änderung durch Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, Artikel 3 Nummer 1, BGBl. 2024 I Nr. 387
15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (Altfassung)
Grenze für sonstige Gebäude (Zwei-/Mehrfamilienhaus, gemischt genutzt) bei Anlagen bis 31.12.2024 — § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294); Wortlaut geprüft an BR-Drs. 627/22, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d
installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister
Bezugsgröße für alle Leistungsgrenzen — Summe der Modulleistungen, nicht die Wechselrichterleistung — § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG (wörtlich); BMF-Schreiben 17.07.2023 Rn. 2; Bundesnetzagentur, Registrierungshilfe Solaranlagen (Stand 01.04.2024)
0 Prozent Umsatzsteuer seit 01.01.2023
Nullsteuersatz auf Module, wesentliche Komponenten, Speicher und Installation — § 12 Absatz 3 UStG, gesetze-im-internet.de; BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :010, BStBl I S. 351 (Abschnitt 12.18 UStAE); ergänzend BMF vom 30.11.2023
30 kWp = Vereinfachung, keine Obergrenze (Umsatzsteuer)
Bis 30 kWp gelten die Gebäudevoraussetzungen als erfüllt; darüber gilt der Nullsteuersatz weiter, nur mit Nachweis — § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 UStG
800 Voltampere
Bis dahin entfällt beim Balkonkraftwerk auch der Nachweis, die Betreibereigenschaft wird unterstellt — Verwaltungsregelung zum Nullsteuersatz (BMF/UStAE Abschnitt 12.18)
25.000 Euro / 100.000 Euro
Kleinunternehmergrenzen (Vorjahr / laufendes Jahr) in der ab 01.01.2025 geltenden Neufassung; Nettogrößen — § 19 UStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.09.2026
fünf Kalenderjahre
Bindungsdauer beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung; Widerruf wirkt erst ab Beginn eines Folgejahres, nicht rückwirkend — § 19 UStG (Neufassung ab 01.01.2025); zur Rückwirkung: Umsatzsteuer-Anwendungserlass
fünf bzw. zehn Jahre
Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer beim Rückwechsel in die Kleinunternehmerregelung — § 15a UStG; Bagatellgrenzen § 44 UStDV (insbesondere 1.000 Euro)
24.500 Euro
Gewerbesteuer-Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften — § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG
30 Kilowatt (Gewerbesteuer-Befreiung)
§ 3 Nummer 32 GewStG befreit Betriebe, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Strom aus einer Gebäude-Solaranlage bis 30 kW beschränkt — § 3 Nummer 32 GewStG
5.200 Euro
IHK-Beitragsfreistellung bis zu diesem Gewerbeertrag — § 3 Absatz 3 IHKG; Kammerzugehörigkeit nach § 2 Absatz 1 IHKG nur bei Veranlagung zur Gewerbesteuer
keine kWp-Grenze in § 14 GewO
BEWUSST OFFEN GELASSEN: Für die Gewerbeanmeldung gibt es keine bundeseinheitliche PV-Ausnahme; der Vollzug liegt bei den Ländern — § 14 GewO; Vollzugskompetenz der Länder nach Art. 83 GG
BMF-Schreiben vom 17.07.2023 ist überholt
Das meistzitierte Verwaltungsschreiben wurde nach dem Jahressteuergesetz 2024 nicht neu gefasst und enthält noch die 15-kWp-Tabelle — BMF-Schreiben vom 17.07.2023, GZ IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 (PDF-Fassung v=4, abgerufen 02.09.2026)
BFH III R 35/24
Anhängiges Verfahren zu nachlaufenden Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Anlagen — Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 35/24
ZITAT-GERÜST — muss von Axel bestätigt werden
Das Blockquote „Aus der Praxis — Axel Klett“ im Abschnitt zur Altanlagen-Falle ist ein VORSCHLAG, kein echtes Zitat — STIL.md: „Claude schlägt ein Zitat-GERÜST vor, Axel formuliert oder bestätigt es — nie erfinden.“

Häufige Fragen

Muss ich meine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung angeben?

Sind alle Einnahmen aus der Anlage nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei, ist nach Satz 2 dieser Vorschrift kein Gewinn zu ermitteln — die Einnahmenüberschussrechnung für die Anlage entfällt. Die Befreiung wirkt kraft Gesetzes, du musst sie nicht beantragen. Ob in deinem Fall trotzdem etwas einzutragen ist, klärst du mit deinem Steuerberater.

Bis wie viel kWp ist eine PV-Anlage einkommensteuerfrei?

Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt: bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem. Für ältere Anlagen gilt die alte Fassung: 30 kWp beim Einfamilienhaus, aber nur 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden.

Zählt die Modulleistung oder die Wechselrichterleistung?

Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, also die Summe der Modulleistungen. Ein kleinerer Wechselrichter senkt diesen Wert nicht: Wer 30,8 kWp Module auf einem 25-kW-Wechselrichter betreibt, liegt mit 30,8 kWp über der Grenze von 30 kWp.

Gilt der Nullsteuersatz nur bis 30 kWp?

Nein. Die 30 kWp in § 12 Absatz 3 UStG sind eine Vereinfachung, keine Obergrenze: Bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten die Gebäudevoraussetzungen ohne Nachweis als erfüllt. Darüber gilt der Nullsteuersatz weiterhin, du musst dann nur belegen, dass ein begünstigtes Gebäude vorliegt.

Muss ich für eine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?

Das lässt sich nicht bundeseinheitlich beantworten. § 14 GewO kennt keine Photovoltaik-Ausnahme und keine Kilowatt-Grenze; die verbreitete Aussage „unter 30 kWp kein Gewerbe“ stammt aus dem Steuerrecht. Der Vollzug liegt bei den Ländern und fällt unterschiedlich aus — frag beim örtlichen Gewerbeamt nach. Gewerbesteuer fällt bei einer Dachanlage bis 30 kW dagegen nach § 3 Nummer 32 GewStG ohnehin nicht an.

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