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Normen & Recht

Wer darf eine PV-Anlage installieren — und wer den Anschluss?

Seit dem 1. September 2026 gilt eine erweiterte Verbändevereinbarung. Sie zieht eine Linie, die in kaum einem Angebot steht.

10. SEPTEMBER 2026 · 6 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Rotes Ziegeldach eines Wohnhauses, fast vollständig mit Solarmodulen in geraden Reihen belegt, bei tiefstehender Abendsonne (KI-generiertes Bild)
KI-generiertes Bild

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Du holst drei Angebote für deine Photovoltaikanlage ein, und alle drei versprechen dasselbe: alles aus einer Hand. Dahinter steckt fast nie ein Betrieb, der wirklich alles selbst macht. Dahinter steckt eine Kette aus Gewerken — jemand setzt die Unterkonstruktion, jemand legt die Module, jemand klemmt an. Wer davon was darf, ist keine Geschmacksfrage.

Seit dem 1. September 2026 gilt dafür eine neu gefasste Vereinbarung zwischen Handwerksverbänden und Berufsgenossenschaften. Sie ist kein Gesetz. Aber sie beschreibt die Linie, die auf deinem Dach verläuft, so sauber wie kein anderes Papier — und sie ist der beste Prüfstein, den du beim Angebotsvergleich in die Hand bekommst. Stand dieses Beitrags: September 2026.

Kurz zur Einordnung: Wir sind Praktiker, keine Rechtsanwälte. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was in deinem Netzgebiet konkret verlangt wird, steht in den Technischen Anschlussbedingungen deines Netzbetreibers; bei Streit über Mängel oder Haftung ist ein Fachanwalt die richtige Adresse.

Was sich zum 1. September 2026 geändert hat

Die Vereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen gibt es seit März 2024. Unterschrieben hatten sie damals der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) sowie die Berufsgenossenschaften BG ETEM und BG BAU. Im September 2024 kam der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) mit dem Klempnerhandwerk dazu.

Zum 1. September 2026 ist der Text neu gefasst und deutlich breiter geworden. Neu unterschrieben haben Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Bundesverband Metall und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Der ZVSHK bringt zusätzlich das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ein. Damit stehen acht Organisationen hinter der Vereinbarung: fünf Handwerksverbände und drei Berufsgenossenschaften. Mitgeliefert werden überarbeitete Musternachunternehmerverträge für die Zusammenarbeit mit Elektrobetrieben.

Der Grund für die Erweiterung ist banal und aufschlussreich zugleich. Auf dem Dach arbeiten längst nicht mehr nur Elektriker und Dachdecker: Zimmerer setzen Unterkonstruktionen, Metallbauer bauen Aufständerungen, Heizungsbauer verkaufen Wärmepumpe und Photovoltaik im Paket. Die alte Vereinbarung kannte diese Betriebe schlicht nicht.

Die Linie verläuft zwischen Gleichstrom und Wechselstrom

Der Kern des Papiers ist eine Grenze, die man auf dem Dach nicht sieht. Elektrotechnische Planung und Errichtung einer Photovoltaikanlage sind danach grundsätzlich Elektrofachkräften vorbehalten. Unter Leitung einer Elektrofachkraft dürfen aber auch elektrotechnisch unterwiesene Personen — kurz EuP — Tätigkeiten wie die Modulanschlüsse übernehmen. Eine EuP ist keine Elektrofachkraft: Sie hat eine vorgegebene Weiterbildung durchlaufen und wird vom Arbeitgeber per Musterarbeitsanweisung eingewiesen.

Und dann kommt der Satz, auf den es ankommt. Anschlussarbeiten an der Wechselstromseite des Wechselrichters oder Arbeiten an der Wechselstromseite der elektrischen Anlage sind ausdrücklich nicht Teil dieser Vereinbarung. Sie bleiben der Elektrofachkraft.

Übersetzt heißt das: Der Dachdecker darf die Module tragen, befestigen und unter Aufsicht zusammenstecken — die Gleichstromseite. Sobald es hinter dem Wechselrichter weitergeht, also Leitung ins Haus, Zählerschrank, Sicherung, ist Schluss. Das ist übrigens genau die Stelle, an der die meisten Angebote schweigen.

Die härtere Regel steht gar nicht in der Vereinbarung

Eine Branchenvereinbarung bindet die Betriebe, die sie unterschrieben haben, und ihre Berufsgenossenschaften. Dich als Kunden bindet sie nicht. Die wirklich harte Grenze steht woanders, nämlich in § 13 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV): Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen „außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden".

Das ist kein Formalismus, sondern der Grund, warum manche Anlage wochenlang fertig auf dem Dach liegt und trotzdem nicht laufen darf. Ohne eingetragenes Installationsunternehmen bekommst du die Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber nicht — wie dieser Ablauf im Detail aussieht, haben wir im Beitrag zum Netzanschluss aufgeschrieben.

Der unbequeme Teil steht direkt darüber, in § 13 Absatz 1 NAV: Für die ordnungsgemäße Errichtung der elektrischen Anlage ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Das bist du, nicht dein Monteur.

Warum das mehr ist als Zuständigkeitsprosa

Es gibt für Deutschland genau eine gründliche Untersuchung dazu, woran es brennt. TÜV Rheinland und Fraunhofer ISE haben ab 2011 knapp vier Jahre lang Brandfälle an Solaranlagen ausgewertet und das Ergebnis im April 2015 veröffentlicht: rund 210 Fälle, in denen eine Photovoltaikanlage einen Brand verursacht hat, davon etwa 80 mit Schaden am Gebäude — bei damals über 1,5 Millionen Anlagen in Betrieb. Das Risiko ist also klein. Als häufigste Ursache nennen die Prüfer aber nicht das Modul, sondern Installationsfehler, gefolgt von Produkt- und Planungsmängeln. Die längere Fassung dieser Rechnung steht in unserem Beitrag zur Brandgefahr bei Photovoltaik.

Eine Zahl von 2015 taugt nicht als aktuelle Statistik, und wir verkaufen sie auch nicht als eine. Sie taugt aber als Richtungsangabe, und die zeigt seit elf Jahren stabil auf dieselbe Stelle: die Verbindung, nicht das Bauteil.

Absturzsicherung: die Position, die im Angebot fehlt

Die Vereinbarung regelt nicht nur Zuständigkeiten, sondern auch, wie auf dem Dach gearbeitet wird. Verlangt werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Absturz nach TRBS 2121 beziehungsweise ASR A 2.1, zum Beispiel mit Arbeits- und Schutzgerüsten; dazu gibt es eine Musteranweisung für Gerüste.

Für dich ist das vor allem eine Preisfrage. Ein Gerüst kostet Geld, und es gehört als eigene Position ins Angebot. Steht dort nichts, gibt es zwei Möglichkeiten: Es ist im Pauschalpreis enthalten — dann lass es dir schriftlich geben — oder es ist nicht eingeplant. Die zweite Variante wird später teuer oder gefährlich, manchmal beides.

Fünf Fragen, die dein Angebot beantworten sollte

  • Wer führt die Arbeiten auf der Wechselstromseite aus? Du willst den Namen des Elektrobetriebs hören, nicht die Formel „das macht unser Partner".
  • Ist dieser Betrieb im Installateurverzeichnis deines Netzbetreibers eingetragen? Das kannst du beim Netzbetreiber selbst erfragen — es ist kein Geheimnis und die Antwort dauert eine Minute.
  • Wer meldet die Anlage an und beantragt die Inbetriebsetzung? Wenn niemand sich zuständig fühlt, bleibst du am Ende auf dem Papierkram sitzen — Ablauf und Fristen stehen in unserem Beitrag zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.
  • Steht das Gerüst als Position mit Preis im Angebot? Wenn nicht: nachfragen, bevor du unterschreibst.
  • Wer haftet, wenn etwas nicht funktioniert? Bei einem Generalunternehmer hast du einen Ansprechpartner. Bei drei Einzelverträgen hast du drei — und im Streitfall zeigt jeder auf den anderen.

Nichts davon setzt Fachwissen voraus. Es sind fünf Fragen, die du am Telefon stellen kannst, und die Reaktion darauf sagt dir oft mehr über den Betrieb als das Angebot selbst. Wenn du die vollständige Prüfliste für den Anlagenkauf willst, findest du sie im Kauf-Check.

Fazit

Die neue Fassung vom 1. September 2026 macht die Kette auf dem Dach breiter und die Grenze darin klarer: Gleichstrom darf unter Leitung einer Elektrofachkraft auch von geschulten Nicht-Elektrikern angefasst werden, Wechselstrom nicht. Verbindlich für dich ist am Ende nicht die Vereinbarung, sondern § 13 NAV — und der stellt dich als Anschlussnehmer in die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Anlage. Deshalb lohnt die eine Frage vor der Unterschrift: Wer genau klemmt das an? Weil das eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung ist, kläre Zweifelsfälle bitte mit deinem Netzbetreiber oder einem Fachanwalt.

Quelle & weiterführend: BG BAU — Vereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 10. September 2026.

1. September 2026
Inkrafttreten der neu gefassten Verbändevereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen; ältere Fassungen treten gleichzeitig außer Kraft — BG BAU, „Vereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen“, abgerufen 09.09.2026
März 2024 / September 2024
Erstfassung (ZVEH, ZVDH, BG ETEM, BG BAU); Beitritt ZVSHK mit dem Klempnerhandwerk — pv magazine, 08.09.2026; BG BAU-Seite zur Vereinbarung
8 Organisationen (5 Verbände, 3 Berufsgenossenschaften)
Unterzeichner der Fassung 2026: ZVEH, ZVDH, ZVSHK, Holzbau Deutschland/ZDB, Bundesverband Metall sowie BG ETEM, BG BAU, BGHM — BG BAU, Vereinbarungsseite, abgerufen 09.09.2026
§ 13 Abs. 2 NAV
Arbeiten an der elektrischen Anlage nur durch den Netzbetreiber oder ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen; § 13 Abs. 1 NAV weist die Verantwortung für die ordnungsgemäße Errichtung dem Anschlussnehmer zu — gesetze-im-internet.de, § 13 NAV
AC-Abgrenzung
„Anschlussarbeiten an der AC-Seite des Wechselrichters oder Arbeiten an der AC-Seite der elektrischen Anlage“ sind nicht Teil der Vereinbarung und bleiben Elektrofachkräften vorbehalten — BG BAU, Vereinbarungsseite, abgerufen 09.09.2026
rund 210 Brandfälle / ca. 80 mit Gebäudeschaden / über 1,5 Mio. Anlagen
Erhebung von TÜV Rheinland und Fraunhofer ISE, Projekt ab 2011, veröffentlicht April 2015; häufigste Ursache laut Prüfern: Installationsfehler, gefolgt von Produkt- und Planungsmängeln — Fraunhofer ISE, Presseinformation zum Leitfaden „Bewertung des Brandrisikos in Photovoltaik-Anlagen“, April 2015
TRBS 2121 / ASR A 2.1
Von der Vereinbarung verlangte Regelwerke für den Schutz vor Absturz, z. B. mit Arbeits- und Schutzgerüsten — BG BAU, Vereinbarungsseite, abgerufen 09.09.2026

Häufige Fragen

Darf ein Dachdecker meine PV-Anlage montieren?

Ja. Unterkonstruktion und Modulmontage sind kein Elektrohandwerk. Nach der Verbändevereinbarung in der Fassung vom 1. September 2026 dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung einer Elektrofachkraft auch die Modulanschlüsse auf der Gleichstromseite setzen. Arbeiten auf der Wechselstromseite des Wechselrichters bleiben der Elektrofachkraft vorbehalten.

Ist die Verbändevereinbarung ein Gesetz?

Nein. Sie ist eine Vereinbarung zwischen fünf Handwerksverbänden und drei Berufsgenossenschaften und bindet deren Betriebe, nicht dich als Kunden. Die gesetzliche Grenze zieht § 13 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung.

Wer darf die PV-Anlage ans Hausnetz anschließen?

Nach § 13 Absatz 2 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur der Netzbetreiber selbst oder ein Installationsunternehmen ausführen, das in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.

Was ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)?

Keine Elektrofachkraft. Eine EuP hat eine vorgegebene Weiterbildung erfolgreich durchlaufen und wird vom Arbeitgeber per Musterarbeitsanweisung eingewiesen. Sie arbeitet unter Leitung einer Elektrofachkraft und darf nur die dort freigegebenen Tätigkeiten übernehmen, etwa Modulanschlüsse auf der Gleichstromseite.

Muss bei der PV-Montage ein Gerüst gestellt werden?

Die Vereinbarung verlangt geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Absturz nach TRBS 2121 beziehungsweise ASR A 2.1, zum Beispiel Arbeits- und Schutzgerüste. Für dich als Auftraggeber ist entscheidend, dass die Absturzsicherung als Position im Angebot auftaucht oder schriftlich als im Pauschalpreis enthalten bestätigt wird.

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