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Preise & Vergütung

Netzentgelte 2027: Was am 15. Oktober kommt und wann sich der Wechsel lohnt

Die Fristen stehen im Gesetz, die Zahlen noch nicht — und für PV-Haushalte zählt der Grundpreis mehr als die Schlagzeile.

4. SEPTEMBER 2026 · 6 MIN LESEZEIT · Wattvoll-Redaktion · Fachlich geprüft von Axel Klett
Modernes Wohnhaus mit Solarmodulen auf dem Dach, dahinter ein Strommast mit Freileitung im Abendlicht (KI-generiertes Bild)
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Stand: 4. September 2026. Im Oktober beginnt die Jahreszeit, in der Stromkunden Post bekommen. Erst veröffentlichen die Netzbetreiber ihre Entgelte für das kommende Jahr, dann rechnen die Versorger nach, dann kommen die Preisbriefe. Und weil in den Schlagzeilen schon jetzt „Strompreisschock 2027" steht, entscheiden viele Haushalte im Oktober über einen Anbieterwechsel — auf Basis von Zahlen, die sie nicht gelesen haben.

Dieser Artikel erklärt, welche Fristen wirklich gelten, was in dem Brief steht, den du bekommst, und warum das Sonderkündigungsrecht gerade für PV-Haushalte oft weniger wert ist, als es klingt.

Wichtig vorweg: Wir sind keine Rechts- oder Steuerberater. Wir kennen uns mit Photovoltaik aus. Dieser Artikel gibt wieder, was am 4. September 2026 im Gesetzestext stand — er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ob und bis wann du kündigen kannst, hängt an deinem konkreten Vertrag und an der Form, in der dein Versorger die Änderung angekündigt hat. Lies im Zweifel den Brief selbst und frag deinen Versorger schriftlich, statt dich auf eine allgemeine Frist zu verlassen — und wenn Geld in nennenswerter Höhe daran hängt, hol dir Rat bei jemandem, der dafür einsteht: Verbraucherzentrale oder Anwalt.

Was am 15. Oktober passiert

Die Netzentgelte sind der Teil deiner Stromrechnung, den nicht dein Versorger festlegt, sondern dein Netzbetreiber. Sie machen bei Haushalten je nach Netzgebiet grob ein Viertel des Arbeitspreises aus — und sie sind der Grund, warum derselbe Tarif in Schleswig-Holstein anders kostet als in Bayern.

§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber, die Entgelte für den Netzzugang „unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr" im Internet zu veröffentlichen. Satz 2 regelt den Fall, dass sie bis dahin noch nicht feststehen: Dann veröffentlichen die Netzbetreiber die Höhe, „die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird".

Das ist der Grund, warum du im Oktober überall von „vorläufigen" Netzentgelten liest. Verbindlich gelten sie ab dem 1. Januar. Bis dahin können sie sich noch bewegen — und tun es regelmäßig.

Was für 2027 heute schon bekannt ist: Der Bund bezuschusst seit 2026 die Übertragungsnetzentgelte aus dem Klima- und Transformationsfonds. Nach übereinstimmenden Berichten mehrerer Wirtschaftsmedien über den Regierungsentwurf zum KTF-Wirtschaftsplan sinkt dieser Zuschuss für 2027 auf rund 5,5 Milliarden Euro, nach etwa 6,5 Milliarden Euro für 2026. Ein kleinerer Zuschuss bedeutet eine kleinere Entlastung. Eine belastbare Prozentzahl für dein Netzgebiet gibt es vor dem 15. Oktober nicht — wer dir heute eine nennt, rechnet oder rät. Wir nennen deshalb bewusst keine.

Wann dein Versorger sich melden muss

Aus dem Netzentgelt wird erst dann ein Preis für dich, wenn dein Versorger ihn weitergibt. Wann er dich informieren muss, hängt davon ab, in welchem Vertrag du steckst — und die beiden Fristen sind unterschiedlich lang:

  • Grundversorgung: § 5 Absatz 2 StromGVV verlangt eine öffentliche Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich muss dich der Grundversorger brieflich informieren und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
  • Sondervertrag (jeder normale Tarif): § 41 Absatz 5 EnWG verlangt eine Information „spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung".

Für eine Änderung zum 1. Januar 2027 heißt das: Der Grundversorger muss spätestens Mitte November draußen sein, ein Sondervertragsanbieter spätestens Anfang Dezember. Wenn im Oktober noch nichts kommt, ist das also kein Versäumnis — es ist der normale Ablauf.

Das Sonderkündigungsrecht — und was es wirklich hergibt

Beide Vorschriften geben dir dasselbe Recht. Nach § 41 Absatz 5 EnWG kannst du „den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf". § 5 Absatz 3 StromGVV formuliert es für die Grundversorgung fast wortgleich.

Ein Detail lohnt sich zu kennen: § 5 Absatz 3 StromGVV bestimmt zusätzlich, dass die Preisänderung gegenüber Kunden gar nicht erst wirksam wird, die bei einer Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versorger nachweisen. Wer also kündigt und zügig wechselt, zahlt den alten Preis bis zum Schluss.

So weit die gute Nachricht. Die ehrliche lautet: Ein Kündigungsrecht ist nur so viel wert wie der Tarif, in den du wechselst. Wenn alle Netzbetreiber im selben Zug erhöhen, erhöhen alle Versorger — der Wechsel bringt dann den Neukundenbonus, nicht den besseren Preis. Und ein Bonus ist eine einmalige Zahlung, kein dauerhaft niedrigerer Preis.

Für PV-Haushalte rechnet sich das anders

Hier liegt der Punkt, den die üblichen Wechselratgeber übersehen. Vergleichsportale sortieren nach dem Gesamtpreis für einen angenommenen Jahresverbrauch — meist 3.500 oder 4.000 Kilowattstunden. Ein Haushalt mit Photovoltaik und Speicher kauft aber vielleicht nur noch 1.200 bis 1.800 Kilowattstunden im Jahr zu. Und je kleiner der Restbezug, desto stärker schlägt der Grundpreis durch, den du unabhängig von der Menge zahlst.

Eine Modellrechnung, die Annahmen stehen dabei: 1.500 Kilowattstunden Restbezug im Jahr, Grundpreis 12 Euro im Monat. Das sind 144 Euro im Jahr allein für den Grundpreis — auf die bezogene Menge umgelegt 9,6 Cent je Kilowattstunde, bevor die erste Kilowattstunde bezahlt ist. Ein Tarif, der beim Arbeitspreis 2 Cent günstiger ist, spart dir in diesem Beispiel 30 Euro im Jahr. Ein Tarif, dessen Grundpreis 3 Euro im Monat höher liegt, kostet dich 36 Euro. Der vermeintlich billigere Tarif wäre unterm Strich teurer.

Die Konsequenz ist unspektakulär, aber sie spart Geld: Trag beim Vergleich deinen echten Restbezug ein, nicht den Vorschlagswert — und schau dir Grundpreis und Arbeitspreis getrennt an, statt nur auf die Jahressumme zu sehen. Deinen realen Restbezug findest du auf der letzten Jahresabrechnung.

Dass der Grundpreis für PV-Haushalte strukturell wichtiger wird, ist übrigens kein Zufall und kein Zwischenstand: Die für 2029 geplante Netzentgeltreform will genau das systematisch verankern. Was dahintersteckt, steht in unserem Beitrag zur AgNes-Reform. Und wer seinen Restbezug zuerst kleiner machen will, statt ihn nur günstiger einzukaufen, findet den Hebel im Artikel zum Eigenverbrauch ohne Speicher.

Aus der Praxis — Axel Klett: „Im Oktober rufen mich Kunden an, weil in der Zeitung stand, der Strom wird teurer. Meine erste Frage ist immer dieselbe: Wie viel kaufst du überhaupt noch zu? Bei den meisten mit Anlage und Speicher ist das so wenig, dass der ganze Aufregungsbetrag im Jahr unter dem liegt, was der falsche Grundpreis sie kostet. Die Schlagzeile trifft den Durchschnittshaushalt, nicht dich."

Fazit: Termin merken, Brief lesen, dann erst rechnen

Der 15. Oktober 2026 ist der Tag, an dem du zum ersten Mal siehst, woran du bei den Netzentgelten 2027 bist — vorläufig, aber belastbar genug für eine Einschätzung. Der Preisbrief deines Versorgers kommt später: in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der Änderung, im Sondervertrag mindestens einen Monat. Beide lösen ein fristloses Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aus.

Unsere ehrliche Empfehlung: Kündige nicht, weil eine Schlagzeile es nahelegt. Warte den Brief ab, nimm deinen echten Restbezug aus der letzten Abrechnung, und vergleiche Grundpreis und Arbeitspreis getrennt. Wenn dann ein Tarif wirklich günstiger ist, hast du das Recht dazu — und einen Monat Zeit, den Wechsel nachzuweisen. Und weil das eine Vertragsfrage ist und keine Photovoltaikfrage: Im Zweifel lieber einmal bei der Verbraucherzentrale nachfragen, als eine Frist zu verpassen.

Quelle & weiterführend: § 20 EnWG — Gesetze im Internet

Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →

Zahlen & Quellen — geprüft

Alle Zahlen redaktionell geprüft. Stand: 4. September 2026.

15. Oktober
Spätester Veröffentlichungstermin der Netzentgelte für das Folgejahr; bei fehlender Ermittlung die voraussichtliche Höhe auf Basis der Erlösobergrenze — § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 EnWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.09.2026
sechs Wochen
Ankündigungsfrist für Preisänderungen in der Grundversorgung, öffentliche Bekanntgabe plus zeitgleiche briefliche Mitteilung und Veröffentlichung auf der Internetseite — § 5 Absatz 2 StromGVV, gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.09.2026
zwei Wochen / ein Monat
Ankündigungsfrist außerhalb der Grundversorgung — ein Monat gilt für Haushaltskunden — § 41 Absatz 5 EnWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.09.2026
ein Monat nach Zugang der Kündigung
Nachweisfrist für den Vertragsschluss mit einem neuen Versorger, damit die Preisänderung gar nicht erst wirksam wird — § 5 Absatz 3 StromGVV, gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.09.2026
5,5 statt 6,5 Mrd. €
Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten aus dem KTF, 2027 gegenüber 2026 — Berichte über den Regierungsentwurf zum KTF-Wirtschaftsplan 2027 (u. a. Handelsblatt, t-online, Juli 2026)
— (bewusst weggelassen)
Prognostizierte Erhöhung der Netzentgelte 2027 in Prozent — —
rund ein Viertel
Anteil der Netzentgelte am Arbeitspreis eines Haushalts — —
144 € / 9,6 ct / 30 € / 36 €
Modellrechnung Grundpreis vs. Arbeitspreis bei kleinem Restbezug — eigene Berechnung der Wattvoll-Redaktion
1.200–1.800 kWh
Typischer Restbezug eines Haushalts mit PV und Speicher — —
Praxiszitat
Blockquote „Aus der Praxis — Axel Klett" — —

Häufige Fragen

Wann werden die Netzentgelte für 2027 veröffentlicht?

§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber, die Entgelte spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. Stehen sie bis dahin nicht fest, veröffentlichen sie nach Satz 2 die voraussichtliche Höhe auf Basis der Erlösobergrenze. Verbindlich gelten die Entgelte ab dem 1. Januar 2027.

Wie früh muss mein Stromversorger eine Preiserhöhung ankündigen?

In der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der Änderung durch öffentliche Bekanntgabe, zeitgleich brieflich und auf der Internetseite (§ 5 Absatz 2 StromGVV). Im Sondervertrag spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung (§ 41 Absatz 5 EnWG).

Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Ja. Nach § 41 Absatz 5 EnWG kannst du ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. § 5 Absatz 3 StromGVV regelt das für die Grundversorgung entsprechend.

Gilt die Preiserhöhung, wenn ich sofort den Anbieter wechsle?

In der Grundversorgung nicht: Nach § 5 Absatz 3 StromGVV wird die Preisänderung gegenüber Kunden nicht wirksam, die bei einer Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versorger nachweisen.

Warum sollten PV-Haushalte beim Tarifvergleich auf den Grundpreis achten?

Weil der Grundpreis unabhängig von der bezogenen Menge anfällt und bei kleinem Restbezug stark durchschlägt. Modellrechnung bei 1.500 Kilowattstunden Restbezug und 12 Euro Grundpreis im Monat: 144 Euro im Jahr, umgelegt 9,6 Cent je Kilowattstunde. Ein um 2 Cent günstigerer Arbeitspreis spart dann 30 Euro, ein um 3 Euro im Monat höherer Grundpreis kostet 36 Euro.

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