PV-Vertrag widerrufen: An der Haustür oder am Telefon unterschrieben
Wann du 14 Tage Zeit hast, wann über ein Jahr, welche Ausnahmen Verkäufer anführen und was der Ausstieg kosten kann.

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Der Vertreter saß eine Stunde am Küchentisch, das Angebot klang gut, der Rabatt galt angeblich nur heute. Jetzt liegt ein unterschriebener Vertrag über eine PV-Anlage auf dem Tisch, und dein Bauchgefühl sagt: Das war zu schnell. Oder der Vertrag kam nach einem Telefonat per E-Mail, und du hast digital unterschrieben. Die gute Nachricht: In beiden Fällen gibt dir das Gesetz meistens ein Widerrufsrecht. Die ehrliche: Es hat Grenzen, und wer vorschnell der Montage zugestimmt hat, zahlt unter Umständen trotzdem.
Dieser Beitrag zeigt dir, wie du einen PV-Vertrag widerrufen kannst, der an der Haustür, bei dir zu Hause oder am Telefon zustande kam: wann das Widerrufsrecht gilt, ab wann die Frist läuft, welche Ausnahmen Verkäufer gern anführen und was dich der Ausstieg kosten kann. Alle Paragrafen haben wir im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de nachgelesen. Es geht um deutsches Recht. Stand: 18. September 2026.
Wichtig vorweg: Wir sind keine Anwälte. Wir kennen uns mit Photovoltaik aus, nicht mit deinem Vertrag. Dieser Artikel gibt wieder, was am 18. September 2026 im Bürgerlichen Gesetzbuch stand. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ob dir ein Widerrufsrecht zusteht und wann deine Frist endet, hängt an Details deines Vertrags, die wir nicht kennen. Lass dich im Zweifel von der Verbraucherzentrale oder einer Anwältin oder einem Anwalt beraten, und zwar bevor die Frist abläuft, nicht danach.
Wann du einen PV-Vertrag widerrufen kannst
Ein Widerrufsrecht gibt es nicht bei jedem Vertrag, sondern nur bei bestimmten Vertriebswegen. § 312g Abs. 1 BGB räumt es dir als Verbraucher bei zwei Arten von Verträgen ein:
- Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB): Du und der Verkäufer seid gleichzeitig an einem Ort, der nicht sein Geschäftsraum ist, typischerweise an deinem Küchentisch. Das gilt auch, wenn du ihn selbst eingeladen hast, denn eine Ausnahme für bestellte Hausbesuche enthält die Vorschrift nicht. Erfasst ist außerdem der Fall, dass dich der Vertreter an der Haustür persönlich angesprochen hat und du unmittelbar danach im Büro des Anbieters oder per Telefon oder E-Mail unterschreibst. Vertreter und Subunternehmer, die im Namen des Anbieters auftreten, zählen wie der Anbieter selbst.
- Fernabsatzverträge (§ 312c BGB): Verhandelt und abgeschlossen wird ausschließlich über Telefon, E-Mail, Brief, SMS oder Website. Voraussetzung ist, dass der Anbieter seinen Vertrieb auf solche Abschlüsse ausgelegt hat. Ein Betrieb, der nur ausnahmsweise einmal am Telefon abschließt, fällt nicht darunter.
Kein Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften hast du dagegen, wenn du dich im Ladengeschäft oder im Büro des Betriebs beraten lässt und dort unterschreibst. Und es gilt nur für Verbraucher, die den Vertrag nicht überwiegend für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit schließen (§ 13 BGB).
14 Tage Frist, aber ab wann?
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Bei einem Kauf beginnt sie erst, wenn du die Ware erhalten hast (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Genau hier wird es bei PV-Verträgen spannend, denn eine Anlage mit Montage kann rechtlich zweierlei sein:
- Kauf mit Montage: Im Mittelpunkt stehen Module, Wechselrichter und Speicher, die Montage ist Nebenleistung. Einen Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware auch eine Dienstleistung umfasst, behandelt das Gesetz ausdrücklich als Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB). Dann läuft die Frist ab Lieferung.
- Werkvertrag: Geschuldet ist eine funktionierende Anlage als Ergebnis (§ 631 BGB), die Lieferung der Teile ist nur ein Zwischenschritt. Dann läuft die Frist ab Vertragsschluss.
Wo die Grenze verläuft, hat der Bundesgerichtshof am 20. Oktober 2021 für einen Kurventreppenlift beschrieben (Az. I ZR 96/20): Entscheidend ist, wo bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, bei der Übergabe der Ware oder beim Einbau einer funktionsfähigen Einheit. Auf PV-Anlagen lässt sich dieser Maßstab übertragen, das Ergebnis aber nicht automatisch. Der praktische Rat daraus: Rechne vorsichtshalber ab dem Tag der Unterschrift. Wer innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerruft, liegt in beiden Fällen richtig. Zur Wahrung der Frist genügt es, den Widerruf rechtzeitig abzuschicken (§ 355 Abs. 1 BGB).
Die Frist beginnt allerdings nicht, bevor der Anbieter dich ordnungsgemäß über dein Widerrufsrecht informiert hat, samt Muster-Widerrufsformular (§ 356 Abs. 3 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Fehlt diese Belehrung oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, erlischt dein Widerrufsrecht erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei einem Kauf mit Montage zählt dafür der Liefertag. Ist streitig, wann die Frist begonnen hat, muss das der Anbieter beweisen, nicht du (§ 361 Abs. 3 BGB). Bei einem Haustürvertrag muss er dir außerdem alsbald eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf Papier geben (§ 312f Abs. 1 BGB). Findest du darin keine Widerrufsbelehrung, ist das ein wichtiger Befund.
Die Ausnahmen, und was davon bei PV wirklich greift
„Das ist eine Maßanfertigung.“ Dieses Argument zielt auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB: Kein Widerrufsrecht besteht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl des Verbrauchers maßgeblich ist. Module, Wechselrichter und Speicher sind in aller Regel Serienprodukte, also vorgefertigt. Dazu kommt: Nach dem Treppenlift-Urteil des Bundesgerichtshofs erfasst diese Ausnahme Kaufverträge und Werklieferungsverträge, im Regelfall aber keine Werkverträge. Lass dich von dem Argument nicht abwimmeln. Im Zweifel widerrufst du fristgerecht und klärst die Frage danach, andersherum geht es nicht.
Die unterschriebene Zustimmung zum sofortigen Beginn. Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Leistung, wenn du vorher ausdrücklich zugestimmt hast, dass der Anbieter schon vor Fristende beginnt, diese Zustimmung bei einem Haustürvertrag auf Papier oder per E-Mail übermittelt hast und bestätigt hast, dass du um das Erlöschen weißt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Genau dafür liegen Verträgen oft vorformulierte Ankreuzfelder bei. Hast du sie unterschrieben und ist die Anlage vollständig fertig, kann dein Widerrufsrecht weg sein. Ob die Vorschrift greift, hängt wieder an der Einordnung als Kauf oder Werk.
Der Sonderfall Verbraucherbauvertrag. Verpflichtet sich ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, ist das ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB). Für ihn gilt ein eigenes Widerrufsrecht, und zwar unabhängig vom Ort des Abschlusses, also auch im Büro des Anbieters (§ 650l BGB). Nur ein notariell beurkundeter Vertrag ist ausgenommen. Auch hier beginnt die Frist nicht vor der Belehrung und endet spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356e BGB). Eine Aufdachanlage auf einem bestehenden Haus wird nur selten eine „erhebliche Umbaumaßnahme“ sein. Relevant wird der Punkt eher, wenn die Anlage Teil eines Neubaus oder einer großen Sanierung aus einer Hand ist.
Was nach dem Widerruf passiert, und was er dich kosten kann
Nach einem wirksamen Widerruf muss der Anbieter dir deine Zahlungen spätestens nach 14 Tagen zurückgeben, und zwar über dasselbe Zahlungsmittel, das du genutzt hast (§ 357 Abs. 1 und 3 BGB).
Der Kern, den viele nicht kennen: Für bereits erbrachte Arbeit schuldest du Wertersatz nur, wenn alle drei Bedingungen zusammenkommen (§ 357a Abs. 2 BGB):
- Du hast vom Anbieter ausdrücklich verlangt, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
- Bei einem Haustürvertrag hast du dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt, also auf Papier oder per E-Mail.
- Der Anbieter hat dich über dein Widerrufsrecht und über diese Zahlungspflicht ordnungsgemäß informiert.
Fehlt auch nur eine Bedingung, geht der Anbieter für die erbrachte Leistung leer aus. Liegen alle drei vor, richtet sich der Wertersatz nach dem vereinbarten Gesamtpreis, bei einem unverhältnismäßig hohen Preis nach dem Marktwert der Leistung. Für die gelieferten Komponenten kommt ein Wertersatz für Wertverlust in Betracht, wenn der Umgang mit ihnen über eine Prüfung hinausging und du korrekt belehrt wurdest (§ 357a Abs. 1 BGB). Eine montierte und laufende Anlage ist kein originalverpacktes Paket mehr.
Darüber hinaus bestehen infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche gegen dich, und der Vertrag darf davon nicht zu deinem Nachteil abweichen (§ 361 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Stornopauschale für den Widerruf sieht das Gesetz nicht vor. Hast du die Anlage über einen Kredit finanziert, den der Anbieter vermittelt hat, bist du nach einem wirksamen Widerruf auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Kredits darf man dir dann nicht berechnen (§ 358 BGB).
Die ehrliche Grenze: Der Widerruf ist kein Gratis-Ausstieg für alle Fälle. Wer korrekt belehrt wurde, den frühen Beginn schriftlich verlangt hat und die Anlage längst nutzt, zahlt Wertersatz. Wer die schon montierte Anlage abbaut und wer den Abbau bezahlt, ist für diesen Fall gesetzlich nicht eigens geregelt. Das ist genau der Punkt, an dem du dich beraten lassen solltest.
So widerrufst du richtig, mit Musterformulierung
Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Anbieter. Sie muss keine Begründung enthalten, aber eindeutig zeigen, dass du den Vertrag widerrufst (§ 355 Abs. 1 BGB). Angelehnt an das amtliche Muster-Widerrufsformular kann dein Schreiben so aussehen:
An [Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Anbieters]:
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage, [Vertrags- oder Angebotsnummer].
Vertrag geschlossen am [Datum], Ware erhalten am [Datum, falls schon geliefert].
[Dein Name], [deine Anschrift], [Datum], [Unterschrift]
Schick den Widerruf nachweisbar. Für die Frist zählt das rechtzeitige Absenden, im Streit musst du aber belegen können, dass und wann du ihn abgeschickt hast. Die Verbraucherzentrale empfiehlt ein Einschreiben. Ein sicherer Weg ist ein Einschreiben plus vorab dieselbe Erklärung per E-Mail. Hebe Kopie und Einlieferungsbeleg auf. Bei Verträgen, die du online auf der Website des Anbieters geschlossen hast, muss er dort eine Schaltfläche wie „Vertrag widerrufen“ bereithalten (§ 356a BGB).
Und solange die Frist läuft: keine Anzahlung, keine Unterschrift unter einen vorzeitigen Montagebeginn. Termindruck zum Jahresende ist kein Grund, die Frist zu opfern. Wie knapp es mit dem Netzanschluss in diesem Jahr wirklich wird, steht im Beitrag zum ehrlichen Zeitplan bis Silvester.
Fazit: Erst widerrufen, dann in Ruhe entscheiden
Wer einen PV-Vertrag an der Haustür, am Küchentisch oder am Telefon unterschrieben hat, hat in aller Regel 14 Tage Zeit für den Widerruf, ohne Begründung. Ohne ordnungsgemäße Belehrung wird daraus bis zu ein Jahr und 14 Tage. Teuer wird der Ausstieg vor allem dann, wenn du den frühen Montagebeginn schriftlich verlangt hast. Unser Rat: Bist du unsicher, widerrufe fristgerecht und nachweisbar. Hol danach in Ruhe Vergleichsangebote ein und prüfe, wer eine PV-Anlage installieren darf. Im Kauf-Check findest du die Prüfliste für Angebot und Vertrag.
Und noch einmal, weil es der wichtigste Satz ist: Das oben ist der Gesetzesstand vom 18. September 2026, keine Rechtsberatung für deinen Fall. Geht es um eine schon montierte oder finanzierte Anlage, sprich mit der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt, bevor die Frist abläuft.
Quelle & weiterführend: § 312g BGB Widerrufsrecht — gesetze-im-internet.de
Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →