Nulleinspeisung: Wann es sinnvoll ist, den Überschuss wegzuwerfen
Erlaubt ist sie, günstig fast nie. Wann sich eine PV-Anlage ohne Einspeisung trotzdem lohnt, was sie kostet und warum du sie trotzdem anmelden musst.

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Stand: 18. September 2026 · Rechtslage in Deutschland. Zum EEG-Entwurf 2027 gilt: Beschlossen ist nichts.
Nulleinspeisung klingt nach einer eleganten Lösung: Die PV-Anlage liefert nur so viel, wie dein Haus gerade braucht, nichts fließt ins Netz, und mit dem Netzbetreiber hast du scheinbar nichts mehr zu tun. Die Frage, ob du eine PV-Anlage ohne Einspeisung betreiben darfst, ist schnell beantwortet: Ja, das ist erlaubt. Spannender ist die Frage, ob es klug ist. Die ehrliche Antwort: meistens nicht. Ohne Speicher regelst du bei einer typischen Dachanlage den größeren Teil deines Solarstroms einfach ab. Es gibt aber ein paar Fälle, in denen Nulleinspeisung trotzdem passt, und mit dem EEG-Entwurf 2027 könnten es mehr werden. Eine Vorstellung räumen wir gleich vorweg ab: Unsichtbar wird deine Anlage dadurch nicht.
Kurz zur Einordnung: Wir sind keine Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Dieser Beitrag gibt wieder, was am 18. September 2026 in Gesetzen, im Regierungsentwurf und in den technischen Hinweisen stand. Er ist eine allgemeine Information und keine Beratung im Einzelfall.
Dein Netzbetreiber kann eigene technische Anforderungen stellen, und der EEG-Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern. Lass dir die dann geltende Regelung bestätigen, bevor du etwas unterschreibst: von deinem Installateur und Netzbetreiber, in Steuerfragen von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Was Nulleinspeisung technisch bedeutet
Bei einer Nulleinspeisung sitzt am Netzanschlusspunkt deines Hauses ein zusätzlicher Energiezähler. Er misst laufend, ob gerade Strom ins Netz fließt. Der Wechselrichter oder ein Energiemanagementsystem liest diesen Wert und regelt die Anlage so weit herunter, dass am Anschlusspunkt praktisch nichts mehr hinausgeht. Ist ein Speicher da, lädt er zuerst. Ist er voll, wird abgeregelt.
Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE FNN) beschreibt genau dieses Konzept in seiner Umsetzungshilfe für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz vom Oktober 2025. Dort ist die Begrenzung am Netzanschlusspunkt ein einziges Konzept mit einem Messpunkt: auf 60 Prozent, wie es das Solarspitzengesetz für neue Anlagen ohne Steuerbox verlangt, oder auf 0 Prozent für eine Nulleinspeisung. Als technische Grundlage verweist das Papier auf die Leistungsüberwachung am Netzanschlusspunkt in der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105.
Wichtig ist der Unterschied zur Inselanlage. Eine Nulleinspeise-Anlage hängt weiter an deinem Hausnetz und damit am öffentlichen Netz. Dein Haus bezieht wie bisher Strom, sobald die Sonne nicht reicht. Genau deshalb bleiben die Pflichten bestehen, zu denen wir gleich kommen.
Und das Geld? Die Einspeisevergütung gibt es nach § 21 Absatz 1 EEG nur für Kalendermonate, in denen du Strom ins Netz einspeist. Wer nicht einspeist, bekommt nichts. Wegwerfen ist dabei wörtlich gemeint: Der abgeregelte Strom wird gar nicht erst erzeugt.
Was das Wegwerfen kostet: ein Rechenbeispiel
Wie viel verloren geht, haben wir mit öffentlichen Daten nachgerechnet. Das Beispiel ist fiktiv: ein Einfamilienhaus in Kassel, 4.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, Süddach mit 35 Grad Neigung, kein Speicher. Die Erzeugung stammt aus den Stundenwerten der EU-Datenbank PVGIS für die Jahre 2019 bis 2023, der Verbrauch aus dem Standardlastprofil H25 des Branchenverbands BDEW.
- Variante A, 10 kWp: Die Anlage erzeugt rund 10.400 Kilowattstunden im Jahr. Direkt im Haus nutzbar sind rund 1.800. Mit Nulleinspeisung würden rund 8.600 Kilowattstunden abgeregelt, gut 80 Prozent der Erzeugung. Mit normaler Überschusseinspeisung und der heute vorgeschriebenen 60-Prozent-Begrenzung gingen rund 8.250 Kilowattstunden ins Netz. Bei 7,70 Cent pro Kilowattstunde, dem Satz der Bundesnetzagentur für Anlagen bis 10 kW bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026, sind das rund 635 Euro im Jahr.
- Variante B, 3 kWp: Eine kleine Anlage, zugeschnitten auf den Grundverbrauch. Sie erzeugt rund 3.100 Kilowattstunden, davon nutzt das Haus rund 1.400 direkt. Abgeregelt würden rund 1.700 Kilowattstunden, gut die Hälfte. Eingespeist wären das rund 130 Euro im Jahr.
Zwei Vorbehalte gehören dazu. Das Standardlastprofil ist ein geglätteter Durchschnitt vieler Haushalte. Ein echter Haushalt hat Spitzen und Täler, sein direkter Eigenverbrauch fällt eher niedriger aus. Der tatsächliche Verlust dürfte also eher höher liegen als hier gerechnet. Und ein Speicher hilft, löst das Problem aber nicht: Selbst mit 10 Kilowattstunden Speicher würden in Variante A nach unserem Modell noch rund zwei Drittel der Erzeugung abgeregelt, weil der Speicher im Sommer mittags voll ist.
Die Lehre daraus: Je größer die Anlage im Verhältnis zu deinem Verbrauch, desto teurer wird die Nulleinspeisung. Wenn überhaupt, passt sie zu kleinen Anlagen, die auf den Tagesverbrauch zugeschnitten sind.
Wann Nulleinspeisung heute trotzdem Sinn ergibt
Es gibt Fälle, in denen die Rechnung anders ausgeht oder das Geld nicht das Entscheidende ist.
- Der Netzanschluss zieht sich oder ist begrenzt. Rechtlich muss der Netzbetreiber deine Anlage anschließen, auch wenn dafür das Netz erst ausgebaut werden muss (§ 8 Absatz 4 EEG). In der Praxis kann es trotzdem dauern, oder die zugelassene Einspeiseleistung ist knapp. Die FNN-Umsetzungshilfe sieht dafür eine frei einstellbare Begrenzung bis hin zu 0 Prozent vor. Dann läuft die Anlage erst einmal für den Eigenverbrauch, bis die Einspeisung freigegeben ist. Ob dein Netzbetreiber eine Nulleinspeise-Anlage schneller freigibt, regelt allerdings kein Gesetz. Frag konkret nach.
- Du willst keine Steuerungseinrichtung. Für Anlagen über 7 kW sieht das Messstellenbetriebsgesetz neben dem intelligenten Messsystem eine Steuerungseinrichtung vor. Die entfällt nach § 29 Absatz 5 MsbG, wenn du die Einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent begrenzt und das dem Messstellenbetreiber in Textform erklärst. Aufheben kannst du das frühestens nach vier Jahren. Die Steuerungseinrichtung darf dich höchstens 50 Euro brutto im Jahr kosten (§ 30 Absatz 2 MsbG). Gegen die rund 635 Euro aus Variante A ist das kein Argument, bei sehr wenig Überschuss schon eher.
- Dein Verbrauch ist tagsüber hoch und gleichmäßig. Ein kleiner Betrieb mit Kühlung oder ein Haushalt, der tagsüber durchgehend viel Strom braucht, hat wenig Überschuss. Dann ist auch wenig zu verlieren, das ist die Logik von Variante B.
- Du erweiterst eine Bestandsanlage. Die FNN-Umsetzungshilfe beschreibt ausdrücklich die Kombination aus einer Bestandsanlage mit Überschusseinspeisung und einer neuen Anlage als Nulleinspeisung, die nur die neue Anlage regelt. Wie dein Netzbetreiber das Messkonzept dafür sieht, klärst du vorher.
- Balkonkraftwerk: kein echter Anwendungsfall. Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, brauchen nur den Eintrag im Marktstammdatenregister (§ 8 Absatz 5a EEG). Für eingespeisten Überschuss gibt es dann ohnehin kein Geld. Wenn ein Balkonspeicher ihn einlagert statt ihn abzugeben, ist das sinnvoll, eine Drosselung verlangt aber niemand.
Bleibt das Steuer-Argument, das früher oft für Nulleinspeisung sprach. Für die meisten ist es entfallen: Einnahmen aus Dachanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kWp, sind nach § 3 Nr. 72 EStG in seiner heutigen Fassung steuerfrei.
Was trotzdem Pflicht bleibt
Die Idee, mit Nulleinspeisung unter dem Radar zu bleiben, ist falsch. Drei Pflichten bleiben:
- Marktstammdatenregister. Nach § 5 der Marktstammdatenregisterverordnung müssen Betreiber ihre Anlagen registrieren, und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Befreit sind nur Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, also echte Inselanlagen. Die Begründung zum EEG-Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass die Registrierungspflicht für Nulleinspeiseanlagen weiter besteht.
- Mitteilung an den Netzbetreiber. Nach § 19 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung musst du dem Netzbetreiber vor der Errichtung einer Eigenanlage Mitteilung machen, und der Anschluss ist mit ihm abzustimmen. Die Nulleinspeisung ist dabei eine Betriebsweise, die du angibst, kein Grund, die Anmeldung zu überspringen. Ausgenommen sind nur Balkonkraftwerke nach § 8 Absatz 5a EEG.
- Intelligentes Messsystem. § 29 Absatz 5 MsbG befreit nur von der Steuerungseinrichtung, nicht vom intelligenten Messsystem selbst.
Dass Nulleinspeiser sich häufiger nicht registrieren, erwartet auch die Bundesregierung. In der Kostenschätzung zum Entwurf rechnet sie mit mehr Anfragen bei der Bundesnetzagentur und schreibt, die Registrierungspflicht sei „in einigen Fällen durch ein Zwangsgeldverfahren durchzusetzen“.
Wird Nulleinspeisung mit dem EEG-Entwurf 2027 attraktiver?
Relativ ja, absolut nein. Laut Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/7867), den der Bundestag am 24. September 2026 in erster Lesung berät, entfällt für neue Anlagen die feste Einspeisevergütung. Kleine Anlagen bekommen zunächst eine Übergangszahlung von 5,2 Cent für 36 Monate, danach bleibt die Direktvermarktung oder die unentgeltliche Abnahme. Die Einzelheiten stehen in unserem Überblick zur EEG-Novelle 2027, und wie man ohne eigenes Zutun bei null Cent landet, im Beitrag zur Null-Cent-Zuordnung.
Nulleinspeiseanlagen nennt der Entwurf ausdrücklich. Die Begründung will „Hürden für sog. Nulleinspeiseanlagen“ abbauen und damit einen Anreiz für Speicher setzen. Konkret gelten die Pflichten aus § 9 Absatz 2 und die neue dauerhafte 50-Prozent-Begrenzung nur für Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen. Nach Ablauf der Übergangszahlung nennt die Begründung die Nulleinspeisung als eine von drei Möglichkeiten, neben sonstiger Direktvermarktung und unentgeltlicher Abnahme. Die Bundesregierung hält es selbst für nicht ausgeschlossen, dass künftig vermehrt kleinere Anlagen als Nulleinspeiseanlagen gebaut werden.
Was das in Geld heißt, zeigt wieder Variante A. Mit der 50-Prozent-Grenze gingen rund 7.700 Kilowattstunden ins Netz, mal 5,2 Cent sind das rund 400 Euro im Jahr, drei Jahre lang. Wer von Anfang an nicht einspeist, verschenkt das. Danach entscheidet die Gebühr des Vermarkters. Bei viel Einspeisung bleibt ein Betrag übrig, bei wenig kaum etwas. Unser Beitrag zur Direktvermarktung für kleine PV-Anlagen rechnet vor, dass bei 2.000 Kilowattstunden Einspeisung mit Bonus rund 28 Euro im Jahr bleiben und ohne Bonus ein Minus. Für eine kleine Anlage wie in Variante B wäre der Unterschied zwischen Einspeisen und Nulleinspeisung nach drei Jahren also praktisch null. Dazu kommt, dass nach dem Entwurf die Zahlung bei negativen Strompreisen schon ab der ersten Viertelstunde entfällt.
Der Abstand zwischen Einspeisen und Nichteinspeisen schrumpft also. Der abgeregelte Strom bleibt trotzdem verloren. Wirklich attraktiv wird nicht das Wegwerfen, sondern das Selbstnutzen: Speicher, Wärmepumpe, E-Auto.
Fazit: Was wir dir raten
Nulleinspeisung ist erlaubt, aber für eine normale Dachanlage fast immer die teuerste Variante. In unserem Beispiel würden ohne Speicher gut 80 Prozent der Erzeugung einer 10-kWp-Anlage abgeregelt. Sinnvoll ist sie in Sonderfällen: bei begrenztem oder verzögertem Netzanschluss, bei kleinen Anlagen mit hohem Tagesverbrauch, bei der Erweiterung einer Bestandsanlage oder wenn du bei sehr wenig Überschuss die Steuerungseinrichtung sparen willst.
Geht deine Anlage 2026 ans Netz, speist du den Überschuss ein. Planst du für 2027 oder später, lass den Energiezähler am Netzanschlusspunkt gleich mit einbauen, den die FNN-Umsetzungshilfe auch für die 60-Prozent-Begrenzung vorsieht. Dann kannst du nach Ablauf der Übergangszahlung neu entscheiden, sobald klar ist, was beschlossen wurde und was Direktvermarkter tatsächlich verlangen. Denk daran, dass die Erklärung nach § 29 Absatz 5 MsbG dich vier Jahre bindet. Und egal, wofür du dich entscheidest: Anmelden musst du die Anlage trotzdem. Das hier ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Vor einer Entscheidung lässt du dir die dann geltende Fassung von Installateur und Netzbetreiber bestätigen.
Quelle & weiterführend: Messstellenbetriebsgesetz § 29 — gesetze-im-internet.de
Redaktionell verantwortlich: Axel Klett — seit 2008 in der Solarbranche, 2009–2018 Inhaber und Geschäftsführer der Kensys GmbH & Co. KG (rund 5.500 kWp selbst geplant und gebaut), heute Head of Inside Sales bei einem Hersteller von PV-Unterkonstruktionen. Mehr über Wattvoll und unsere Arbeitsweise →